Die Gesellschaft altert und daher wird der Bedarf an Betreuung auf lange Sicht deutlich ansteigen. Einen großen Teil werden alte, demenzkranke Menschen ausmachen. Neben der Altersentwicklung und der Auflösung von Familienstrukturen weisen die Zunahme psychischer Erkrankungen auf einen steigenden Bedarf an Betreuern hin.

Rechtlicher Betreuer, gerichtlich bestellter Betreuer, oder beruflicher Betreuer (vormals Berufsbetreuer) – Ihr neuer Beruf

beruflicher Betreuer – oder auch rechtliche Betreuer genannt- regeln die Lebensbereiche, die betroffene Menschen nicht mehr selbst entscheiden können.

  • Sie arbeiten in einem sozialen Beruf und suchen eine Veränderung?
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Die HELP Akademie zeigt Ihnen, wie Sie der hohen Verantwortung als beruflicher Betreuer gerecht werden.

Aufgaben und Pflichten der Berufsbetreuer und Berufsbetreuerinnen

Die Anregung einer Betreuung erfolgt bei der Betreuungsbehörde oder direkt beim Betreuungsgericht. Die Betreuungsbehörde erstellt in der Regel für das Betreuungsgericht einen Sozialbericht. Der Betreuungsrichter holt dann ein medizinisches Sachverständigengutachten ein, in dem zur Erforderlichkeit und zum Umfang der  rechtlichen Betreuung Stellung genommen wird. Nach der Anhörung des Betroffenen durch das Betreuungsgericht wird die Betreuung durch einen beruflichen Betreuer  angeordnet und ein geeigneter Betreuer – rechtlicher Betreuer, Berufsbetreuer oder auch gesetzlicher Betreuer genannt-  bestellt.

Die Aufgaben des beruflichen Betreuers

Aufgabenkreise sind:

  1. Vermögenssorge
  2. Aufenthaltsbestimmung
  3. Wohnungsangelegenheiten
  4. Gesundheitsfürsorge
  5. Freiheitsentziehende Maßnahmen (Unterbringungen, Anbringung von Bettgittern, …)
  6. Anhalten und Öffnen der Post.

Die Aufgaben eines beruflichen Betreuers sind beschränkt auf die Bereiche, in denen der Betreute Hilfe braucht.

Die Aufgaben des Berufsbetreuers

Es gilt hier der Erforderlichkeitsgrundsatz. Bei der Bestellung zum beruflichen Betreuer wird von Seiten des Betreuungsgerichts festgelegt, in welchen Bereichen Betreuungsbedarf  besteht. Nur in diesen festgelegten Aufgabenkreisen darf der gerichtlich bestellte Betreuer tätig sein.

1. Die Vermögenssorge

  • Der Berufsbetreuer führt die Konten des Betreuers. Sofern der Betreute geschäftsfähig ist und kein Einwilligungsvorbehalt vorliegt, kann der Betreute auch neben dem Betreuer über seine Konten verfügen.
  • Die Geltendmachung von Zahlungsansprüchen,
  • Prüfen von Ansprüchen, die sich gegen den Betreuten richten,
  • Schutz der Vermögenswerte gegen den Zugriff Dritter.
  • Der Betreuer macht für den Betreuten Sozialhilfeansprüche geltend, z.B. SGB II oder SGB XII, Ansprüche gegenüber der Kranken- und/oder Pflegeversicherung, Rentenansprüche, Arbeitslosengeld usw.

2. Die Gesundheitssorge

Hier ist für den Krankenversicherungsschutz des Betreuten zu sorgen, Behandlungsverträgen zuzustimmen, für Pflege und Rehabilitationsmaßnahmen zu sorgen, die Behandlung und Pflege zu beaufsichtigen, gegebenenfalls bei Bedarf der Anbringung einer PEG-Sonde zuzustimmen oder diese abzulehnen.

3. Die Aufenthaltsbestimmung

Die Sorge bezüglich der Wohnverhältnisse des Betreuten, Verantwortung für die Anmietung und Kündigung von Wohnraum, für An-, Ab- und Ummeldungen und für Ausweispflichten. Die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts des Betreuten. Dabei sind dessen Wünsche nicht nur zu berücksichtigen, sondern die Wünsche des Betreuten sind verpflichtend. Der Betreuer ist auch für die Heimplatzsuche verantwortlich. Auch eine freiheitsentziehende Unterbringung kann darunter fallen.

4. Kontrolle des Post- und Telefonverkehrs

Das Post- und Fernmeldegeheimnis ist in Artikel10 Grundgesetz geschützt. Die Kontrolle des Post- und Telefonverkehrs muss also ausdrücklich angeordnet sein, wenn der Betreuer befugt sein soll, die Post des Betreuten zu öffnen.

5. Behördenangelegenheiten

Die Vertretung gegenüber Ämtern, Behörden und Versicherungen. Meistens sind Bezüge zur Aufenthaltsbestimmung, zu Wohnungsangelegenheiten, Gesundheitssorge und Vermögenssorge gegeben. Betreuungsgerichte setzen in der Praxis manchmal auch konkret die Aufgabenkreise bezüglich der Vertretung gegenüber konkreten Ämtern fest, z.B. Geltendmachung von Sozialhilfeansprüchen, Rentenansprüchen. Andere Betreuungsgerichte sehen diese Aufgaben als Unterfall der Vermögenssorge.

6. Alle Angelegenheiten

Sofern der Betreute keine einzige seiner Angelegenheiten alleine selbst regeln kann, ist die Übertragung aller Angelegenheiten auf den Betreuer möglich.Zuvor muss jedoch gutachterlich festgestellt werden, dass eine solch umfassende Übertragung auch wirklich erforderlich ist. Der Aufgabenkreis „alle Angelegenheiten“ führt zum Verlust des Wahlrechtes.

Die Pflichten eines gerichtlich bestellten Berufsbetreuers

Ein gerichtlich bestellter Berufsbetreuer hat sowohl Pflichten

  • gegenüber dem Betreuten als auch
  • gegenüber dem Betreuungsgericht

die auf gesetzliche Grundlagen basieren.

Der berufliche Betreuer vertritt im Rahmen seiner Bestellung die Angelegenheiten des Betreuten.

Rechtshandlungen erfolgen im Namen des Betreuten.

Der Betreuer hat die Wünsche und das Wohl des Betreuten stets zu berücksichtigen.

Bezüglich anstehender Entscheidungen besteht eine Besprechungspflicht mit dem Betreuten.

Der Betreuer hat einen allgemeinen Rehabilitationsauftrag.

Er soll alles tun, um Krankheiten und Behinderungen zu kurieren beziehungsweise ihre Folgen zu mildern oder einer Verschlimmerung vorzubeugen. Dabei hat  er die Heilmaßnahmen zu eruieren, die im Einzelfall angemessen sind.

Liegt eine akute Eigengefährdung oder Fremdgefährdung vor, so ist der Betreuer verpflichtet gegebenenfalls eine freiheitsentziehende Unterbringung zu beantragen. Die Unterbringung bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts.

Auch ist der Betreuer verpflichtet den Betreuten einer erforderlichen Heilbehandlung zuzuführen. Liegt beim Betroffenen keine Einwilligungsfähigkeit vor, handelt der Betreuer auch gegen den Willen des Betreuten, wenn es dessen Wohl entspricht. Der Betreuer benötigt zur Einwilligung bei besonders gefährlichen Behandlungen eine betreuungsgerichtliche Genehmigung.

Zwangsbehandlungen sind gemäß nur unter bestimmten Voraussetzungen vom Betreuungsgericht genehmigungsfähig. Der Betreuer hat dazu die erforderlichen Anträge zu stellen.

Der Betreuer hat den Betreuten im gesamten Geschäftsverkehr zu vertreten. Vermögensrechtliche Bezüge sind auch gegeben bei Unterhaltsansprüchen, bei sozialrechtlichen Ansprüchen und anderen.

Der Betreuer hat den Bankverkehr abzuwickeln. Geldanlagen hat er mündelsicher anzulegen

Der Betreuer hat sämtliche Zahlungsansprüche geltend zu machen, die dem Betreuten zustehen z.B. Ansprüche aus einem Beschäftigungsverhältnis, Ansprüche aus einem Mietverhältnis, Rückzahlungsansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung, Schadenersatzansprüche, Schmerzensgeld usw. auch erbrechtliche Ansprüche .

Darüber hinaus sind öffentlich-rechtliche Zahlungsansprüche wie Arbeitslosengeld I oder II, Sozialhilfe gemäß SGB XII (Grundsicherung), Rentenansprüche aller Art, Krankengeld, Wohngeld, Kindergeld, Erziehungsgeld, Kriegsopferentschädigung, Opferentschädigung usw. geltend zu machen.

Der Betreuer hat zu prüfen, ob Ansprüche Dritter gegen den Betreuten gerechtfertigt sind. z.B. Ansprüche aus Kaufvertrag, Mietvertrag, Werkvertrag. Schadenersatzansprüche, Schmerzensgeldansprüche aus unerlaubter Handlung, z.B. Verkehrsunfall. Rückzahlungen zu Unrecht erhaltener Sozialleistungen, z.B. Leistungen nach SGB II, Steuerzahlungen, Renten usw.

Sofern der Betreute Eigentümer von Liegenschaften (Grundstück mit Haus, Landwirtschaftliche Flächen, Eigentumswohnungen) ist, hat der Betreuer diese zu verwalten. Er hat öffentliche Abgaben zu bezahlen, er ist zur Renovierung und Erhaltung verpflichtet. Auch hat er die Verkehrssicherungspflichten einzuhalten. Der Betreuer hat gegebenenfalls Grundeigentum zu verkaufen oder zu erwerben – hier ist die Genehmigung des Betreuungsgerichtes erforderlich.

Der Betreuer ist regelmäßig dem Betreuungsgericht gegenüber zur Auskunft verpflichtet. So sind besondere Vorkommnisse, wie z.B. ein Umzug, Wohnungswechsel, schwerwiegende Erkrankungen dem Betreuungsgericht anzuzeigen.

Der Betreuer hat spätestens einmal jährlich gemäß über die persönlichen Verhältnisse zu berichten und eine Rechnungslegung bezüglich der Vermögensverwaltung vorzulegen. Das Gericht prüft sämtliche Kontobewegungen anhand der mit eingereichten Belegen. Abweichungen werden moniert.

Grundsätzlich ist zu beachten: Zahlreiche Entscheidungen des Betreuers bedürfen der Genehmigung des Betreuungsgerichtes. Die Genehmigungen sind grundsätzlich vor der beabsichtigten Rechtshandlung erforderlich und einzuholen.

„Rechtliche Betreuung“ bedeutet also, dass ein gerichtlich bestellter Betreuer die rechtlichen Angelegenheiten für Personen erledigt, die dazu selbst nicht mehr in der Lage sind. Berufsbetreuer stehen häufig vor hochkomplexen Situationen und Problemstellungen, die ein Höchstmaß von juristischem Fachwissen, psychosozialer Schlüsselqualifkationen und zwischenmenschlicher Handlungskompetenz erfordern.

Dies bedeutet auch eine sehr  hohe Verantwortung für die beruflichen Betreuer, der sie mit der nötigen Fach- und Methodenkompetenz  durch den Basislehrgang der HELP Akademie gerecht werden. Wir haben hierzu einen Lehrgang  bzw. eine Ausbildung streng nach der gesetzlichen Vorgabe (BtRegV) entwickelt, womit Sie darauf perfekt vorbereitet werden. 

So werden Sie die Betreuten in rechtlichen Angelegenheiten unterstützen und dabei deren verbliebene Fähigkeiten zur Selbstbestimmung soweit wie möglich respektieren. Mit diesem Zertifikats-Lehrgang erwerben Sie das erforderliche Know-how für den vorgeschriebenen Sachkundenachweis, mit dem Sie sich bei den zuständigen Stammbehörde vorstellen bzw. bewerben und somit den Betreuungsgerichten als geeignete, kompetente und gut ausgebildete Person empfohlen werden.

Zusammenfassung

berufliche Betreuerinnen und Betreuer (oder auch rechtlicher bzw. gesetzlicher Betreuer und früher Berufsbetreuer genannt) haben die Aufgabe, die von ihnen betreuten Menschen in einem vom Gericht festgelegten Bereich zu vertreten – zum Beispiel bei der Aufenthaltsbestimmung, Post, Vermögensverwaltung, Behördenangelegenheiten, oder Gesundheits- und Pflegekontrolle und -fürsorge.

Je nachdem, welche Unterstützung für die Betroffene oder den Betroffenen im Einzelfall erforderlich ist, können einzelne, mehrere oder alle Aufgabenbereiche übertragen werden.

Die Betreuung hat immer persönlich zu erfolgen.

Die Wünsche des zu Betreuenden haben aber Vorrang, es sei denn das Gericht beschließt eine andere Vorgehensweise.

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) hat in diesem Jahr den Diskussionsprozess „Selbstbestimmung und Qualität im Betreuungsrecht“ im Rahmen eines interdisziplinär besetzten Plenums eröffnet.

Die Betreuung wird vom Betreuungsgericht für einen bestimmten Zeitraum angeordnet. Spätestens nach sieben Jahren müssen die Voraussetzungen erneut überprüft werden. Stellt sich heraus, dass die Betreuung nicht mehr erforderlich ist, wird sie aufgehoben. Spätestens mit dem Tod des Betreuten endet die Betreuung.

Die Höhe der späteren Vergütung durch das Gericht  richtet sich nach der Qualifikation bzw. der beruflichen Ausbildung.