Betreueraufgabenbereich Freiheitsentziehende Unterbringung / Freiheitsentziehende Maßnahmen
Die Übertragung der Aufgabenbereiche der freiheitsentziehenden Unterbringung und/oder der freiheitsentziehenden Maßnahmen stellt eine sehr verantwortliche Aufgabe dar. Der Betreuer muss bei sich ergebenden Situationen in der Praxis gegebenenfalls eine Entscheidung treffen und Antrag auf Genehmigung seines beabsichtigten Tuns stellen. Rechtliche Voraussetzungen für die Genehmigung von Freiheitentziehungen sind in § 1831 BGB geregelt. Daneben bestehen im FamFG Regelungen zu dem gerichtlichen Verfahren.
Die Grundsätze des Betreuerhandelns dem seit 1.1.2023 geltenden Betreuungsrecht sind auch in dem Unterbringungsverfahren anzuwenden. Die Erfüllung der Aufgaben des Betreuers zeigt sich in der Betreuerpraxis oft sehr herausfordernd. Besprechung verschiedener Fallkonstellationen soll hierfür Unterstützung bringen.
Ihre Dozentin Frau Marianne Berndorfer
- Rechtspflegerin seit 2018
- Berufliche Betreuerin und Verfahrenspflegerin seit 26 Jahren