Aktuelles aus der Akademie HELP – interessante Neuigkeiten und aktuelle Infos
Hier finden Sie Neuigkeiten über die Akademie HELP, über die Lehrkräfte und Dozenten der Seniorenassistenten-Ausbildung und weitere aktuelle Infos.
Das zukünftige neue Berufsbild des Berufsbetreuers
Höchstes Verantwortungsbewusstsein und eine ausgezeichnete Fachkenntnis durch die Weiterbildung der HELP Akademie!
Zum 01.01.1992 wurde das bis dahin geltende Vormundschafts- und Pflegschaftsrecht für Erwachsene abgeschafft und durch das neu formulierte Betreuungsrecht, mit dem neu geschaffenen Institut der „Betreuung“ ersetzt. Dieses stellt das Wohl der Betreuten, ihre Selbstbestimmung und Menschenwürde in den Vordergrund. Die aktuelle, derzeitige und erstmalig gesetzliche Regelung des Fachkundenachweises, gültig ab 01.01.2023 knüpft genau daran an: Das Wohl der Betreuten hat oberste Priorität.
Das Klientel betreuerischen Handelns sind die Menschen, für die eine rechtliche Betreuung durch das Gericht angeordnet ist. Seit dem 01.01.1999 gilt als Berufsbetreuer, wer mehr als 10 Betreuungen führt oder mindestens 20 Wochenstunden für seine Betreuertätigkeit aufwendet. Ab Januar 2023 gilt als Berufsbetreuer wer neben seiner persönlichen Eignung auch den vorgeschriebenen Sachkundenachweis vorweisen kann.
Berufsbetreuer/gerichtlich bestellte Betreuer
- sind in ihrer Berufsausübung unabhängig
- besitzen eine besondere Handlungskompetenz in einem breiten Handlungsspektrum
- haben ein besonderes Vertrauensverhältnis zu den ihnen anvertrauten Personen und
- erbringen ihre Leistungen individuell auf den jeweils Betreuten bezogen.
Diese Persönlichkeitsmerkmale des beruflichen Betreuers sind dabei besonders wichtig:
- Menschenkenntnis bzw. praktische Lebens- oder Berufserfahrung
- Selbstbewusstsein, Durchsetzungsfähigkeit, Belastbarkeit und Konfliktfähigkeit
- Fähigkeit zur kritischen Selbstreflexion und Selbstkritik
- hohe Frustrationstoleranz und Bereitschaft, auch solche Verhaltensweisen des Betreuten zu akzeptieren, die den eigenen Werten widersprechen.
- Empathie (Einfühlungsvermögen), Kreativität und Phantasie zur sensiblen Erkundung des Willens und des Wohls des Betreuten
- moralische Integrität
- soziale Kompetenzen in der verbalen und nonverbalen Kommunikation und Interaktion (z. B. Gesprächsführung, Verhandlungsgeschick, Auftreten) mit Akteuren aus vielen unterschiedlichen, Sozialkontexten.
- Motivation zu selbstständigem, eigenverantwortlichem Arbeiten, mit unverzichtbarer Zuverlässigkeit und Rechtschaffenheit, Entscheidungskompetenz sowie einem ausgeprägten Organisationstalent.
Zur professionellen Führung von Betreuungen sind folgende Qualifikationen erforderlich:
- Zur Ermittlung von Wohl und Wille des Klienten sind Kenntnisse in den Methoden qualifizierter Beratungs- und Unterstützungsarbeit nötig.
- Kern der Betreuungstätigkeit ist die rechtliche Vertretung. Deshalb sind einschlägige Rechtskenntnisse zur Berufsausübung unabdingbar.
- Die Nutzung der Möglichkeiten der Rehabilitation der psychisch kranken bzw. körperlich, geistig oder seelisch behinderten Betreuten ist eine der Pflichten des Betreuers. Folglich sind medizinische, psychiatrische und psychologische Grundkenntnisse insbesondere im Bereich der Gesundheitssorge notwendig.
- Wirtschaftliche und kaufmännische Grundkenntnisse sind für die Daseinssicherung und die Vermögenssorge erforderlich.
- Die Nutzung der Möglichkeiten zur sozialen Reintegration erfordert humanwissenschaftliche Kenntnisse.
- Von beruflichen Betreuern wird nicht nur die Kenntnis des Ressourcennetzwerks der lokalen bzw. regionalen Hilfeinstitutionen erwartet. Vielmehr ist es unerlässlich, dass Berufsbetreuer selbst als Teil dieses Hilfenetzwerkes aktiv sind.
- Für die Führung von Betreuungen ist Planungs- und Kommunikationsfähigkeit gefordert.
Zur Qualitätssicherung in der Berufsbetreuung gehören:
- Verpflichtung zur Fort- und Weiterbildung,
- Anwendung und Entwicklung von Standards in der beruflichen Betreuungsarbeit,
- Verpflichtung zur professionellen Arbeitsweise,
- Verpflichtung zur kollegialen Zusammenarbeit.
Neu:
- Ab 01.01.2023 der behördlich geforderte Sachkundenachweis mit den vorgegebenen Unterrichtsstunden und Modulprüfungen
- Die jährliche Rückmeldung bei den Stammbehörde
Professionell arbeitende Betreuer zeichnen sich jetzt und in Zukunft aus durch:
- Erstellung eines individuellen Betreuungsplanes für jeden Klienten,
- gewissenhafte Dokumentation ihrer Arbeit
- regelmäßigen fachlichen Austausch bzw. die Kooperation mit Kollegen
- regelmäßige Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen
- Reflexion ihres Tuns in Form von Fallbesprechungen und Supervision
- Vorsorge für eine problemlose Vertretungsregelung im Urlaubs- und Krankheitsfall
- adäquate Ausstattung ihres Betreuerbüros.
Die HELP Akademie arbeitet bereits intensiv mit dem gesamten Dozententeam an der Umsetzung der neuen Anforderungen für 2023. Wir wollen sie auch in Zukunft mit allem Know how und allen Kompetenzen unserer hoch engagierten Dozenten in Ihre neue Zukunft begleiten.
“Sachkundenachweis” für Berufsbetreuer ab 1. Januar 2023
Berufsbetreuerlehrgang ab dem 01.01.2023: Was versteht man unter dem Begriff „Sachkundenachweis“?
Voraussetzungen für die Tätigkeit als Berufsbetreuer ist ab 01.01.2023 die Registrierung bei der Stammbehörde. Voraussetzungen für eine Registrierung sind neben der persönlichen Eignung und Zuverlässigkeit, sowie dem Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung insbesondere der Nachweis einer ausreichenden Sachkunde für die Tätigkeit als beruflicher Betreuer, also der Sachkundenachweis.
Dabei ist zu unterscheiden:
- Ob der Sachkundennachweis erbracht werden muss, oder ob der Nachweis der Sachkunde vermutet wird, (Betreuungsorganisationsgesetz BtOG). Es hängt davon ob, wie lange bereits berufliche Betreuungen geführt wurden.
- Was der Sachkundenachweis erfasst, ist in der Betreuungsregistrierungsverordnung (BtRegV) und der Anlage zu § 3 Abs. 4 BtRegV geregelt. Hier werden unterschiedliche Kenntnisse in § 3 BtRegV genannt.
- Wie der Sachkundenachweis erbracht werden muss, ist in den §§ 4 ff BtRegV geregelt. Der Nachweis kann durch Zeugnisse oder andere Nachweise erbracht werden. Insbesondere kann die Sachkunde durch sog. Sachkundelehrgänge erbracht werden. Die inhaltliche Konkretisierung eines Sachkundelehrgangs ist in der Anlage zu § 3 Abs. 4 BtRegV in einem Modulsystem erfasst. Die Module sehen verschiedene Themen als Unterrichtseinheiten vor mit der jeweiligen Mindeststundenzahl.
Für Betreuer, die zum 01.01.2023 bereits seit mindestens drei Jahren berufliche Betreuungen führen, wird gesetzlich vermutet, dass sie über die erforderliche Sachkunde verfügen. Diese muss also nicht nachgewiesen werden. Daher entfällt der Sachkundenachweis.
Grundsätzlich ist es möglich, die erforderliche Sachkunde durch ein Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss eines anerkannten Studien-, Aus- oder Weiterbildungsgangs oder durch anderweitigen Nachweis zu erbringen. Es kommt dann im Einzelfall darauf an, welche Kenntnisse dadurch abgedeckt sind. Dies wird anhand der für den Sachkundelehrgang entwickelten Module beurteilt. Durch anerkannte Studien-, Aus- oder Weiterbildungen können daher Teilbereiche der Sachkunde nachgewiesen werden (vgl. §5, 7, 15 BtRegV)
Die fehlenden Kenntnisse müssen dann -z.B. durch einzelne ergänzende Module eines Sachkundelehrgangs- erbracht werden. Jedes Modul muss mit einer bestandenen Prüfung enden (§ 6 Abs. 3 BtRegV). Möglich sind schriftliche Aufsichtsarbeiten, Hausarbeiten oder mündliche Prüfungen.
Es gibt Kurse schon jetzt, die den zukünftigen Sachkundekursen annähernd entsprechen. Die könnten dann zwar nicht als Sachkundelehrgang gewertet werden, aber nach der Übergangsregelung in § 15 BtRegV angerechnet werden. § 15 BtRegV räumt der Behörde dabei das Ermessen ein. Um die fehlenden Kenntnisse in einzelnen Bereichen „abzudecken“, reicht dann die Belegung der jeweiligen einzelnen Module.
Interessant könnten solche Kurse vor allem für Betreuer sein, die sich einen Aufstieg innerhalb des Vergütungssystems erhoffen – gem. dem neuen § 8 Abs. 2 VBVG wird es für die Einstufung nicht mehr darauf ankommen, ob eine Berufs- oder Hochschulausbildung auch betreuungsrelevante Kenntnisse vermittelt hat. So wird in Zukunft z.B. auch ein abgeschlossenes rein technisches Studium zu einem Anspruch auf Vergütung gem. der Tabelle C berechtigen. Allerdings wird dies gem. § 19 Abs. 1 VBVG erst dann gelten, wenn gegenüber der Stammbehörde die Sachkunde nachgewiesen wurde.
Auf Antrag entscheidet die Stammbehörde bereits vor dem Registrierungsverfahren, ob und in welchem Umfang der anderweitige, bereits vorhandene Nachweis der Sachkunde durch Ihre Unterlagen bereits erbracht wird.
Der nächste Berufsbetreuerlehrgang der HELP Akademie beginnt am 10.09.2022. Es sind noch Restplätze verfügbar und der Frühbucherrabatt 15 % ist noch bis 10. Juni 2022 buchbar. Entscheiden Sie sich jetzt noch vor dem 01.01.2023 mit der Weiterbildung zu beginnen. Lassen Sie sich von uns beraten. Es lohnt sich!
Registrierungsverfahren für Berufsbetreuer ab 1. Januar 2023
Ab 1. Januar 2023 darf als Berufsbetreuer nur noch tätig sein, wer erfolgreich ein Registrierungsverfahren durchlaufen hat.
Worauf müssen sich rechtliche Betreuer einstellen?
Wenn man schon als Berufsbetreuer tätig ist
Grundsätzlich erfolgt eine Registrierung nur auf Antrag. Einen Antrag muss daher jeder stellen, auch bereits tätige rechtliche Betreuer.
Der Antrag für bereits berufsmäßig tätige Betreuer ist bis spätestens zum 30.06.2023 zu stellen. Bis zur Entscheidung über den Antrag gelten diese Berufsbetreuer als vorläufig registriert. Dem Wortlaut des Gesetzes nach (§ 32 Abs. 1 BtOG) wird diese Frist wohl nur gewahrt, wenn neben dem Antrag auch der Nachweis zur Haftpflichtversicherung, Führungszeugnis und Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis vorliegt.
Wie läuft das Registrierungsverfahren ab?
Das Registrierungsverfahren beginnt mit dem Antrag, der bei der örtlich zuständigen Stammbehörde zu stellen ist. Stammbehörde ist die Behörde, in deren Zuständigkeitsbereich sich der Sitz des beruflichen Betreuers befindet oder errichtet werden soll. Sofern ein solcher nicht besteht, der Wohnsitz. Dem Antrag sind weitere Unterlagen beizufügen, u.a. polizeiliches Führungszeugnis und Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis (Einzelheiten finden sich in § 24 BtOG). Im Rahmen des Registrierungsverfahrens prüft die Stammbehörde das Vorliegen der Registrierungsvoraussetzungen (§ 23 BtOG).
Welches sind die Registrierungsvoraussetzungen?
Die Registrierungsvoraussetzungen sind:
a) die persönliche Eignung und Zuverlässigkeit,
b) ausreichende Sachkunde
c) Nachweis über eine Haftpflichtversicherung (Deckungssumme mind. 250.000,00 Euro).
Zur Feststellung der persönlichen Eignung hat die Stammbehörde mit dem Antragsteller ein persönliches Gespräch zu führen (dieses entfällt für Betreuer, die bereits vor dem 01.01.2023 berufsmäßig Betreuungen geführt haben.
Gibt es Besonderheiten, wenn der Betreuer bereits vor dem 01.01.2023 als Berufsbetreuer tätig war?
- Betreuer, die zum 01.01.2023 bereits mindestens drei Jahre berufsmäßig Betreuungen geführt haben (also bereits vor dem 1.01.2020 als berufliche Betreuer tätig waren) müssen keinen Sachkundenachweis erbringen. Bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen (wie vor) kann daher eine endgültige Registrierung erfolgen.
- Für alle anderen Betreuer, die erst ab 01.01.2020 Betreuungen berufsmäßig geführt haben, entfällt der Sachkundenachweis nicht. Der Sachkundenachweis muss aber noch nicht sofort bei Antragstellung erbracht werden.
Im Übrigen gilt für beide Gruppen: Mit Antragstellung erfolgt eine vorläufige Registrierung. Mit dem Antrag auf Registrierung sind neben Nachweis über Haftpflichtversicherung, aktuellem Führungszeugnis sowie Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis auch ein gerichtlicher Beschluss über eine aktuelle geführte Betreuung vorzulegen. Das Eignungsgespräch bei der Stammbehörde entfällt.
Wie lange gilt die vorläufige Registrierung und was passiert, wenn der Sachkundenachweis nicht bis Ende der Frist der vorläufigen Registrierung erbracht wird?
Die vorläufige Registrierung läuft nach bisher geltender Frist bis längstens 1.01.2024; diese Frist wird aber voraussichtlich bis 30.06.2025 verlängert werden. Wird bis zum Fristende der erforderliche Sachkundenachweis nicht erbracht, wird die vorläufige Registrierung widerrufen (§ 32 Abs. 2 S. 3 BtOG).
Wie lange wird das Registrierungsverfahren dauern?
Die Dauer des Registrierungsverfahrens hängt von unterschiedlichen Faktoren ab. Allerdings bestimmt § 24 Abs. 3 BtOG, dass über den Antrag innerhalb von 3 Monaten zu entscheiden ist. Diese Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen. Bei besonderen Schwierigkeiten der Angelegenheit kann die Bearbeitungszeit allerdings einmalig angemessen verlängert werden.
Kann auch schon vor dem 01.01.2023 der Antrag auf Registrierung gestellt werden, um das Verfahren zu beschleunigen?
Die zuständigen Registrierungsbehörden (Stammbehörden) müssen noch durch Landesrecht bestimmt werden. Die hierfür notwendigen Verordnungen sind derzeit noch nicht verabschiedet. Darüber hinaus tritt das Gesetz erst zum 01.01.2023 in Kraft. Daher würden auch die gesetzlichen Grundlagen für ein Handeln der Behörde vor diesem Zeitpunkt fehlen.
Der nächste Berufsbetreuerlehrgang der HELP Akademie beginnt am 10.09.2022.Es sind noch Restplätze verfügbar und der Frühbucherrabatt 15 % ist noch bis 10. Juni 2022 buchbar
Wie finanziere ich meinen Lehrgang?
Sehr oft ist das ein wesentliches Entscheidungskriterium vor Ihrem Beginn in eine neue und erfüllende Tätigkeit in der Seniorenassistenz, oder als Berufsbetreuer.
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Was ist der Unterschied zwischen einer Betreuungskraft nach § 45b SGB XI, § 53c SGB XII und einem Seniorenassistenten
Eine Frage die uns sehr oft gestellt wird und hier der Vergleich:
Wenn man tatsächlich vor der Wahl steht, ist die Qualifizierung zur Betreuungskraft nach der Richtlinie § 53 c SGB XIzu bevorzugen.
Die Qualifizierung nach § 53 c ist wesentlich umfangreicher, dementsprechend grösser sind die späteren Einsatzmöglichkeiten.
Alle Ausbildungsinhalte des § 45b sind auch in § 53 c enthalten.
Als Betreuungskraft nach § 53 c kann man sowohl in stationären Pflegeeinrichtungen arbeiten als auch bei der Vielzahl an ambulanten Pflegediensten von privaten Unternehmen und gemeinnützigen Trägern. Eine Betreuungskraft in Vollzeit ist maximal für 20 Heimbewohner zuständig.
Um als Betreuungskraft arbeiten zu können, ist eine Qualifizierungsmaßnahme mit mindestens 160 Stunden zzgl. 2 Wochen Praktikum vorgeschrieben. In der Pflege werden die Betreuungskräfte nicht eingesetzt.
Mit einer Qualifikation nach § 53 c SGB XI ist zudem die Wahrscheinlichkeit viel höher eine Festanstellung zu finden anstatt nur einen 450,00 € Mini-Job
Der § 45 b SGB XI regelt zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen im häuslichen Bereich, also für hilfebedürftige Menschen die nicht in einem Pflegeheim, sondern in ihrer eigenen Wohnung leben.
Dazu gibt es ein festgeschriebenes Schulungskonzept mit 40 Schulstunden.
Das bedeutet, dass nun auch dementen Menschen ohne Pflegestufe (= Pflegestufe 0) aber mit “eingeschränkter Alltagskompetenz” eine zusätzliche Betreuungskraft nach § 45 b zusteht sowie Menschen mit Pflegestufe aber ohne “eingeschränkte Alltagskompetenz”. Besonders pflegende Angehörige sollen damit entlastet werden. Die Tätigkeit als Betreuungskraft nach § 45 b wird auch als “niedrigschwelliges Angebot” bezeichnet.
Die Qualifikation nach § 45 b SGB XI ist die richtige Wahl, wenn man nur wenige Stunden im Monat eine einfache Betreuung ausüben will.
Hier nochmals der Vergleich:
Betreuungskraft nach § 45 b |
Betreuungskraft nach § 53 c |
|
---|---|---|
Berufsperspektive | Gut – | Besser – |
Qualifizierungsmaßnahme | Einfach | Umfangreicher |
Ausbildungsumfang | 40 Stunden | 160 Stunden + Praktikum |
Ausbildungsanbieter | wenige Angebote | bessere Auswahl |
Ausbildungskosten | ~ 500 EUR | ~ 1.480 EUR |
Jährliche Fortbildung | meist 8 Std. | immer 16 Std. |
Arbeiten bei ambulanten Pflegediensten | Ja | Ja |
Arbeiten in Pflegeheimen | Nein | Ja |
Tätigkeit | Eher einfach | Verantwortungsvoller |
Verdienst | oft 450,00 € Minijob | meist Pflege-Mindestlohn |
Selbstständigkeit möglich | Ja | Ja* |
Als Betreuungsdienst, oder wenn man selbstständig auf eigene Rechnung arbeiten möchte, benötigt man dafür eine behördliche Zulassung des Betreuungsangebots sowie eine Abrechnungsnummer für die Krankenkassen.
Die genaue Ausgestaltung ist den einzelnen Ländern überlassen und unterscheiden sich durchaus. In zwischen eröffnen aber immer mehr Länder den Zugang zu den Angeboten zur Unterstützung im Alltag auch für selbständige Erwerbstätige und lassen diese nach Landesrecht zu. Oft ist dabei eine Fachkraftüberwachung erforderlich, sowie eine jährliche Fortbildung von 8 Unterrichtsstunden.
Nun der Vergleich zu den Seniorenassistenten, ausgebildet bei der HELP Akademie:
Seniorenassistenten arbeiten grundsätzlich auf Honorarbasis und sind somit gewerblich selbständige (Klein-)Unternehmer. Ihre Aufgaben und Einsatzmöglichkeiten sind sehr viel vielfältiger als bei den Betreuungskräften § 45 b und 53 c. Auch sie pflegen dabei nicht.
Ihr Stundensatz beträgt in der Regel zwischen 40,00 bis 50,00 € in der Stunde. Welche Gelder die Senioren mit Pflegegrad von den Pflegekassen abrufen können und eine mögliche direkte Abrechnung des Entlastungsbetrages wir u.a. in der Ausbildung geschult.
Seniorenassistenten teilen sich Ihre Arbeitszeiten und Aufgaben selbst ein und haben keinen Weisungsberechtigten. Meist unterstützen sie ca. 5 Senioren dauerhaft und regelmäßig. Dabei entlasten Sie die Angehörigen maßgeblich und auch die alleinstehenden Senioren begleiten sie fürsorglich, zuverlässig und empathisch durch alle Bereiche der täglichen Abläufe und Aktivitäten.
Sie werden in der HELP Akademie sehr umfangreich ausgebildet in 185 Schulstunden mit 4 Zwischenprüfungen und einem Zertifizierungstag. „Experte & Gesellschafter in der Seniorenassistenz“ ist dann die offizielle Bezeichnung auf dem persönlichen Zertifikat nach erfolgreichem Bestehen. Eine gesetzliche Vorschrift so wie bei den Betreuungskräften 53 c und 45 b gibt es hier nicht.
Seniorenassistenten sollen Lebensfreude und Mobilität zurückbringen, Freizeit gestalten, aber auch altersassoziierte Krankheiten, bis möglicher weise auch den palliativen Weg begleiten sowie den Angehörigen regelmäßig berichten.
Sie sind echte Allrounder und es sollten keine Fragen oder Wünsche offen bleiben. Wenn Sie eine Aufgabe selbst nicht lösen können, sollten sie ein gutes Netzwerk aufgebaut haben und eine weitere Person zuziehen können. Ihre Auftraggeber sind immer die Senioren, oder deren Angehörige, nur denen sind sie verpflichtet.
Seniorenassistenz ist eine echte Berufung bei der man neben der hochqualifizierten Weiterbildung der HELP Akademie, auch sehr viel Kreativität aus seiner eigenen Lebenserfahrung einbringen kann.
Den Abschied planen – Seniorenassistenten unterstützen mit Empathie auch diese wichtigen Überlegungen
Über Beerdigungswünsche zu sprechen fällt schwer, besonders mit den nahestehenden Personen
Seniorenassistenten stehen Ihren Senioren auch bei diesen wichtigen und sehr persönlichen Überlegungen zur Seite, denn es ist für die trauernden Angehörigen eine große Erleichterung, wenn sie wissen was gewünscht ist und somit zu tun ist. Seniorenassistenten werden in der Weiterbildung zum zertifizierten „Experten & Gesellschafter“ in den Beriechen Seelsorge sowie auch in der palliativen Begleitung bei der HELP Akademie geschult.
Angehörige müssen nach dem Tod eines geliebten Menschen zuerst den Verlust verschmerzen. Umso entlastender wenn in dieser schweren ersten Trauerphase Fragen wie wo und wie soll der Verstorbene bestattet werden, Sarg oder Einäscherung mit Urnenbestattung und welscher Rahmen ist für die Trauerfeier angemessen, schon bekannt sind. Seniorenassistenten wissen wie belastend diese Situation ist. Die Organisation der Bestattung ist die letzte Möglichkeit etwas für den Verstorbenen zu tun. Für viele Angehörigen ist es eine enorme Hilfe zu wissen was der Verstorbenen selbst gewollt hätte.
Mit der Veränderung einer Gesellschaft, in der Tod ein Tabu ist, mit weniger religiöser Bindung, mehr Singlehaushalte, Familienmitglieder, die über Städte und Länder verstreut sind, wandelt sich auch unsere Bestattungskultur.
Die wesentlichen Fragen dabei sind:
- Erd- oder Feuerbestattung – wer soll die Organisation übernehmen?
- Eine Ruhestätte ohne Grabpflege (z.B. ein Friedwald, Memoriam Garten, Urnenkirche), oder mit Grabpflege (Friedhof – Reihengrab, Wahlgrab, Urnengrab) – wer soll sich kümmern?
- Eine Bestattungsverfügung erstellen und mit dem Testament aufbewahren?
- Die Finanzierung klären und selbst vorab bezahlen durch einen Vorsorgevertrag (zweckgebunden und sicher vor dem Sozialamt mit einem Bestsatter oder einer Treuhandgesellschaft?
- Sterbegeldversicherung (monatliche Beiträge), oder besser ein Sperrkonto (Einmalbetrag)?
- … und vieles mehr.
Seniorenassistenten der HELP Akademie sind geschult in all diesen Fragen kompetent und mit großer Einfühlsamkeit zu begleiten, zu beraten und zu unterstützen – die Senioren selbst aber auch zusammen mit den Angehörigen.
Neues Angebot der HELP Akademie: Fernlehrgang ohne Präsenztage
Ein neues Angebot der HELP Akademie, buchbar ab 15. Januar 2022:
Grundlagenwissen der Seniorenassistenz
Lernen Sie autodidaktisch (Fernlehrgang ohne Präsenztage) die wichtigsten Grundlagen für eine erfolgreiche Begleitung und Betreuung Ihrer Senioren.
Dieses Selbststudium im Bereich der Seniorenbetreuung bietet allen Interessenten die räumlich weit entfernt sind, oder aus familiären Gründen an keinem Präsenzlehrgang teilnehmen können, die Möglichkeit in der Seniorenbetreuung tätig zu sein.
Grundlagenwissen der Seniorenassistenz
ist „die kleine Schwester“ des Präsenz-Lehrgangs „Experte & Gesellschafter in der Seniorenassistenz werden“
Dieses Lernangebot endet ohne Prüfung am Ende der Studienzeit mit einer Urkunde als Bestätigung der Teilnahme und nicht mit einem Zertifikat wie im Präsenzlehrgang. Sie lernen in Ruhe für sich zu Hause ohne Terminzwang und ohne Anreise und Übernachtung, wann immer Ihre Zeit es erlaubt.
Den Zugang zum internen Bereich unserer Akademie Homepage erreichen Sie mit einem Benutzernamen und einem Passwort, das Sie von uns nach Ihrer Anmeldung zusammen mit einer Lehrbroschüre, zum späteren Nachlesen der einzelnen Fächer, erhalten. Dieser Zugang ist 8 Wochen ab Passwortvergabe für Sie verfügbar. Die Inhalte werden von den gleichen Dozenten die auch im Präsenzlehrgang tätig sind erläutert und vorgetragen. Am Ende beantworten Sie 10 Verständnisfragen über ein Formular, das Sie uns übersenden und Sie erhalten dann Ihre persönliche Urkunde zum Fachwissen.
Praktische Fächer wie Basale Stimulation, Fitness für Senioren, Vernetzung im Quartier, Selbst und Zeitmanagement, Firmengründung mit Businessplan und Berufshaftpflichtversicherung sowie Marketing und Gesprächstraining können hier leider nicht präsentiert werden, da diese Fächer praktischen Übungen beinhalten, die hier entfallen müssen. Fragen Sie gerne bei Interesse nach den Konditionen des entsprechenden Moduls aus dem Präsenzunterricht. Besonders Modul 5 „Firmengründung und Marketing“ ist hier zu empfehlen.
Fazit:
Der Präsenzlehrgang „Experte & Gesellschafter in der Seniorenassistenz“ ist immer der Königswegum in diesem verantwortungsvollen Aufgabenbereich tätig zu sein. Er beinhaltet einige wichtige praxisorientierte Fächer mit vielen Übungen und endet mit Prüfung und einem hochwertigen Zertifikat. Sie erhalten auch noch einen Weiterbildungspass, den ersten Flyer für Ihren Außenauftritt und Sie können in die Liste „Seniorenassistenten finden“ auf unserer 2. Homepage „HELP Seniorenassistenz“ eingetragen werden.
Grundlagenwissen der Seniorenassistenz ist vergleichsweise ein Selbststudium im Bereich der Seniorenbetreuung. Dieses bietet allen Interessenten die räumlich weit entfernt sind, oder aus familiären oder anderen Gründen nicht in München vor Ort sein können, die Möglichkeit trotzdem mit den Grundlagen einer hochqualifizierten Weiterbildung in der Seniorenbetreuung tätig zu sein.
Dieses Angebot ist buchbar ab 15.01.2022.
Wir freuen uns auf Ihre Anmeldung und beantworten gerne vorab Ihre Fragen dazu.
Aufruf zur Impfung
Angesichts täglich rasant steigender Covid-19-Infektionen rufen wir alle, das gesamte Team der HELP Akademie, eindringlich zur Impfung auf:
Wir appellieren eindringlich an alle ungeimpften Menschen sich spätestens jetzt impfen zu lassen und an alle Geimpften sich die Booster Impfung zur Auffrischung jetzt geben zu lassen!
Wir schließen uns ganz klar unserem Bundespräsidenten an, der gestern sagte: „Es geht um die Zukunft Ihres Landes“.
Bundespräsident Frank-Walter Steinmeier ruft die gesamte Bevölkerung mit Nachdruck zum Impfen auf.
Zitat: “Diejenigen, die sich nicht impfen lassen, setzen ihre eigene Gesundheit aufs Spiel, und sie gefährden uns alle. Ich bitte Sie noch einmal: Lassen Sie sich impfen! Es geht um Ihre Gesundheit, und es geht um die Zukunft Ihres Landes!”
Diesem Aufruf möchten wir uns anschließen. Wir erleben alle eine Situation, die bei mehr Impfbereitschaft nicht so hätte kommen müssen.
Es sind vor allem Ungeimpfte, die sich in diesem Herbst mit dem Virus infizieren, und es sind vor allem Ungeimpfte, die auf den Intensivstationen um ihr Leben kämpften:
Teilweise Menschen, die trotz allem noch immer bestreiten, dass es dieses Virus gibt. Teilweise Menschen die sehr seltsame Verschwörungstheorien in den Sozialen Medien verbreiten. Teilweise Menschen, die aus Trotz bezüglich Ihrer eigenen Freiheiten sich nicht impfen lassen wollen. Teilweise Menschen, die „Angst“ vor Impfstoffen haben der mittlerweile weltweit verimpft wurden und wie erwiesen einen echten Schutz vor einer wirklich schrecklichen Krankheit bieten.
Unglaublich, wie wir finden!
Die Konsequenzen:
Andere schwer erkrankte Patienten können jetzt oft in den Krankenhäusern nicht mehr aufgenommen und behandelt werden. Ärzte müssen über die Priorität der Behandlungen und somit möglicherweise über Leben oder Sterben entscheiden. Das Pflegepersonal auf den Intensivstationen ist körperlich und mental komplett an seinen Grenzen angelangt.
Durch die jetzt wiederkehrenden, aber notwendigen und deutlichen Einschränkungen des öffentlichen Lebens stehen viele kleine und mittlere Unternehmen nun endgültig am Rande Ihrer Existenz.
Was muss noch geschehen damit spätestens jetzt jeder einzelne Mitmensch die Gefahren und die damit verbundenen Konsequenzen für uns alle durch Covid-19 versteht?
Sie alle, egal ob Sie Berufsbetreuer oder Seniorenassistenten sind, oder noch werden möchten, üben eine wichtige, verantwortungsvolle und wertvolle Dienstleistung aus, in der Sie unweigerlich sehr nahe mit den besonders gefährdeten Personenkreisen zu tun haben.
Wir bitten Sie eindringlich sich dieser hohen Verantwortung bewusst zu sein. Das bedeutet selbst geimpft zu sein und auch andere dazu zu motivieren. Es geht um unser aller Zukunft!