Die Anerkennung von Betreuungspersonen nach Landesrecht, mit der Möglichkeit, bei den Pflegekassen nach § 45a SGB XI abzurechnen, gestaltet sich wie folgt:

Senioren können sich schon ab Vorliegen von Pflegegrad 1 Entgelte für anerkannte Betreuungspersonen von den Pflegekassen erstatten lassen. Und zwar jährlich 1.500 Euro und 40 Prozent der nicht verbrauchten Sachleistungen nach § 36 SGB XI zusätzlich ab dem 2. Pflegegrad. Bei Pflegegrad 2 bis 5 ist es möglich auch Verhinderungspflege rückwirkend geltend zu machen,(jährlicher Anspruch auf bis zu sechs Wochen undauch stundenweise möglich). Die jährliche Kostenübernahme für Verhinderungspflege beträgt bis zu 1.612 Euro. Sinnvoll kombiniert werden kann auch Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege unter bestimmen Voraussetzungen.

Schon bei Pflegegrad 2 kann das jährlich gem. § 36 SGB XI bis zu 3307,20 EUR pro Person ausmachen. Dies ist besonders interessant, da mit Umstellung auf die Pflegegrade die bisherigen Pflegestufen 0 und 1 automatisch in den Pflegegrad 2 transportiert wurden.

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rechtlicher Betreuerausbildung

Durch diese Maßnahmen soll pflegebedürftigen Senioren eine gesetzliche Unterstützung gegeben werden, damit diese möglichst lange in ihrem eigenen Zuhause bleiben, ihre sozialen Kontakte beibehalten und ihren Alltag selbständig bewältigen können. Leben pflegebedürftige Personen in ihrer Häuslichkeit, haben sie monatlich einen Anspruch auf max. 125 Euro.

Der Gesetzgeber hat diese Hilfe zur sozialen Teilhabe unter dem Begriff „Angebote zur Unterstützung im Alltag“ im § 45a SGB XI geregelt aber die genaue Ausgestaltung den einzelnen Ländern überlassen.

Inzwischen eröffnen immer mehr Länder den Zugang zu den Angeboten zur Unterstützung im Alltag auch für Erwerbstätige und lassen diese nach Landesrecht zu.

Das Landesrecht für gewerbliche Betreuungskräfte nach § 45a SGB XI

(Stand Aug. 2019)

Fogende Liste enthält die Bundesländer, in denen gewerbliche Betreuungskräfte nach Landesrecht zugelassen werden. Zudem sind die Zulassungsvoraussetzungen, der Stundensatz (nach § 4 Nr. 16g UStG von der Umsatzsteuer befreit) und die jeweiligen Anerkennungsbehörden genannt:

1. Bayern (AVSG mit Hinweisen zum Vollzug)

  • Einzelanbieter: werden zugelassen, wenn Abwesenheitsvertretung sichergestellt ist (z. B. Kooperation mit anderen Einzelanbietern)
  • Ausbildungsdauer: 40 Unterrichtsstunden – diese sind gemäß der Verordnung in dem Zertifikatslehrgang zur Seniorenassistenz integriert.
  • jährliche Fortbildung: regelmäßig durch eine Fachkraft (Dozenten der HELP Akademie Ltd.)
  • Fachkraftbegleitung: notwendig
  • Stundensatz (umsatzsteuerfrei): Leistungen nicht teurer als vergleichbare Sachleistungen ambulanter Pflegedienste (§45b Abs. 4 S. 1 SGB XI), bei Haushaltsnahen Dienstleistungen zur Zeit: 24,96 €,
  • Anerkennungsbehörde: Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS), Hegelstraße 2, 95447 Bayreuth, Bayerisches Landesamt für Pflege
  • Antrag zum Download als PDF

2. Nordrhein-Westfalen (AnFöVO)

  • Einzelanbieter: werden zugelassen
  • Ausbildungsdauer: mindestens 40 Unterrichtsstunden
  • jährliche Fortbildung: keine Verpflichtung
  • Fachkraftbegleitung: notwendig,
  • Stundensatz (umsatzsteuerfrei): Entgelte sollten angemessen sein
  • Anerkennungsbehörde: Kreise und kreisfreien Städte
  • Ausführliche Hinweise finden Sie unter:
    https://www.mags.nrw/informationen-fuer-anbieter

3. Hessen (PfluV)

  • Einzelanbieter: werden nur dann zugelassen, wenn sie ein unmittelbares Beschäftigungsverhältnis mit der Betreuungsperson eingehen (und hier möglich ohne Fachkraftbegleitung!), sonst Firmenkonstruktion mit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten notwendig.
  • Ausbildungsdauer: 40 Unterrichtsstunden
  • Jährliche Fortbildung: 8 Unterrichtsstunden
  • Fachkraftbegleitung: notwendig bei Firmenkonstruktionen
  • Stundensatz (umsatzsteuerfrei): Entgelte unterhalb der nach § 89 SGB XI vereinbarten Vergütungssätze
  • Anerkennungsbehörde: in den kreisfreien Städten der Magistrat, in den Landkreisen der Kreisausschuss

4) Rheinland-Pfalz (UntAngV RP)

  • Einzelanbieter: werden zugelassen
  • Ausbildungsdauer: 160 Unterrichtsstunden
  • jährliche Fortbildung: 8 Unterrichtsstunden
  • Fachkraftbegleitung: notwendig
  • Stundensatz (umsatzsteuerfrei): Entgelte sollten angemessen sein, zu Fahrtkosten keine Angaben
  • Anerkennungsbehörde: Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion

5. Niedersachsen (AnerkVO SGB XI)

  • Einzelanbieter: werden nicht zugelassen (gegebenenfalls Kooperationen, GbR, Vereine oder andere Firmenkonstruktionen möglich)
  • Ausbildungsdauer: 40 Unterrichtsstunden
  • jährliche Fortbildung: keine Angaben
  • Fachkraftbegleitung: notwendig
  • Stundensatz (umsatzsteuerfrei): keine Angaben zu Abrechnung und Fahrtkosten
  • Anerkennungsbehörde: Landesamt für Soziales, Jugend und Familie

6. Schleswig-Holstein (AföVO)

  • Einzelanbieter: werden zugelassen
  • Ausbildungsdauer: 120 Unterrichtsstunden
  • jährliche Fortbildung: 8 Unterrichtsstunden
  • Fachkraftbegleitung: notwendig,
  • Stundensatz (umsatzsteuerfrei): bis zu 30 Euro, Fahrtkosten sind eingeschlossen
  • Anerkennungsbehörde: Landesamt für soziale Dienste

7. Sachsen-Anhalt (PflBetrVO)

  • Einzelanbieter: werden nicht zugelassen (gegebenenfalls Kooperationen, GbR, Vereine oder andere Firmenkonstruktionen möglich)
  • Ausbildungsdauer: 160 Unterrichtsstunden
  • jährliche Fortbildung: 8 Unterrichtsstunden
  • Fachkraftbegleitung: notwendig
  • Stundensatz (umsatzsteuerfrei): bis zu 25 Euro die Stunde abrechenbar, Fahrtkosten zusätzlich
  • Anerkennungsbehörde: Sozialagentur Sachsen-Anhalt

8. Mecklenburg-Vorpommern (BetrAnglVO M-V)

  • Einzelanbieter: werden zugelassen
  • Ausbildungsdauer: 20 Unterrichtsstunden
  • Jährliche Fortbildung: keine Angaben
  • Fachkraftbegleitung: notwendig,
  • Stundensatz (umsatzsteuerfrei): keine Angaben
  • Anerkennungsbehörde: Landesamt für Gesundheit und Soziales

9. Saarland (Verordnung über die Anerkennung und Förderung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag sowie über die Förderung von Initiativen des Ehrenamtes und der Selbsthilfe nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch)

  • Einzelanbieter: werden nur zugelassen, wenn diese Fachkraft sind, sonst Firmenkonstruktionen mit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten nötig
  • Ausbildungsdauer: 160 Stunden für Beschäftigte ohne Fachkraftqualifikation bei gewerblichen Angeboten in Firmenkonstruktion
  • Jährliche Fortbildung: notwendig
  • Fachkraftbegleitung: notwendig in Form eines Beschäftigungsverhältnisses bei Firmenkonstruktion
  • Stundensatz (umsatzsteuerfrei): keine Angaben
  • Anerkennungsbehörde: Landkreise und Regionalverband Saarbrücken, Antrag beim Gemeindeverband stellen, in dessen Gebietsbereich sich der Sitz des Anbieters befindet

§ 45a SGB XI fordert eine Kooperation mit einer Fachkraft

In allen Bundesländern ist neben anderen länderspezifischen Voraussetzungen die Fachkraftbegleitung notwendig.

Die Fachkraft verfügt über eine geeignete mindestens dreijährige staatlich anerkannte Berufsausbildung oder geeignete Studienabschlüsse im Sinne des § 6 Abs. 1 AnFöVO.

In NRW können Einzelanbieter Leistungen nach den §§ 45a und 45b SGB XI (früher als niedrigschwellige Betreuungsangebote bezeichnet) gegenüber den Pflegekassen abrechnen. Dazu ist es notwendig, dass sich die Betreuungskräfte von der zuständigen Behörde (Kreise und kreisfreie Städte) nach der AnFöVO anerkennen lassen. Der Nachweis einer Kooperation mit einer Fachkraft ist für eine Anerkennung von Einzelkräfte, die nicht selbst Fachkräfte sind, zwingend erforderlich.

rechtlicher Betreuerausbildung

Die Fachkraft verfügt über einen staatlich anerkannten Berufsabschluss,  oder über ein staatlich anerkanntes, abgeschlossenes Studium als:

  • Altenpfleger/in,  Gesundheits- oder Krankenpfleger/in,
  • Kinderkrankenschwester oder Kinderkrankenpfleger,
  • Heilerziehungspfleger/in, Erzieher/in,
  • Sozialpädagogik, Heilpädagogik, Erziehungswissenschaften,
  • Psychologie, Gesundheits-, Pflege- oder Sozialmanagement,
  • Ergo-, Physio-  oder Sprachtherapeut/in.