Die Bedeutung des § 45 a SGB XI, integriert in der Seniorenassistenz

Das Schulungskonzept zu § 45 a SGB XI basiert auf den „Empfehlungen des GKV-Spitzenverbandes und des Verbandes der Privaten Krankenversicherung e.V. zur Förderung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag, ehrenamtlichen Strukturen und der Selbsthilfe sowie von Modellvorhaben zur Erprobung neuer Versorgungskonzepte und Versorgungsstrukturen nach § 45c Abs. 7 i. V. m. § 45d SGB XI vom 24.07.2002 sowie zur Förderung regionaler Netzwerke nach § 45c Abs. 9 SGB XI. Diese Inhalte sind in dem HELP Zertifikatslehrgang zur Seniorenassistenz integriert und erlauben die Tätigkeit in beiden Bereichen.

Der Seniorenassistent mit integrierten Alltagsbegleiter, oder auch Betreuungskraft nach § 45 a SGB XI ist für die Erbringen von Leistungen im Rahmen verschiedener Angebote zur Unterstützung im Alltag verantwortlich. Diese umfassen sowohl Entlastungsleistungen, wie haushaltsnahe Dienstleistungen, Alltagsbegleitung und Pflegebegleitung als auch den Einsatz in Betreuungsgruppen und in der Tagesbetreuung in Privathaushalten.

Obwohl sich diese Unterstützungsangebote hinsichtlich ihrer Zielsetzung und Zielgruppe unterscheiden, zeigen sich in der Praxis Schnittstellen und überlappende Aufgabenbereiche. Diese Erfahrung aufgreifend wird, zur Vorbereitung auf den Einsatz in den unterschiedlichen Tätigkeitsfeldern, dem mobilen Pflegedienst, als auch selbständig in den privaten Haushalten unser Schulungskonzept angeboten.

Den an den HELP Seniorenassitenten Lehrgängen teilnehmenden Personen sollen damit alle Wege offenstehen. Zum einen selbstständig in den unterschiedlichen Angebotsformen auf Honorarbasis in der Seniorenassistenz, als auch als Betreuungskraft zur Unterstützung im Alltag mit der direkten Abrechnung des Entlastungsbetrages 125,00 € mit den Kassen.

Das Zertifikat als “Experte & Gesellschafter in der Seniorenassistenz” als Abschluss beinhaltet § 45a SGB XI.

Wer kann als Seniorenassistent mit integrierten Betreuungsassistent, auch als Alltagsbegleiter arbeiten – und wo?

Die vermittelten Kenntnisse aus dem Zertifikatslehrgang der HELP Akademie mit Abschlussarbeit sind erforderlich, um als Seniorenassistent oder auch Seniorenbetreuer, mit integrierten Alltagsbegleiter  selbstständig in den privaten Haushalten tätig zu sein.

Die wesentlichen Aufgaben eines Seniorenassistenten mit integrierter Betreuungskraft oder auch Alltagsbegleitung nach § 45a SGB XI

Der HELP Seniorenassistenten mit integrierten Alltagsbegleiter nach § 45 a SGB XI sollen Senioren bei deren Alltag begleiten und unterstützen, aber auch fördern und aktivieren: Diese so ausgebildeten Personen sollen in privaten Haushalten die haushaltsnahen Dienstleistungen erbringen und zusätzliche Betreuung und Aktivierung der Klienten ermöglichen. Die Klienten werden dadurch finanziell nicht zusätzlich belastet, da die Vergütung direkt über die Pflegekassen über den monatlichen Entlastungsbetrag erfolgt.

Wer gern in Kontakt mit betreuungsbedürftigen Menschen tritt, dazu noch Empathie und Geduld mitbringt, lernt in dem Zertifikatslehrgang der HELP Akademie, wie man in privaten Haushalten das geistige und seelisches Wohl der Klienten durch unmittelbar zwischenmenschliche Unterstützung und Beschäftigung fördern kann.

Dies beginnt mit einfachen Dingen wie Wohnungs- und Wäschepflege, Hilfe bei den Mahlzeiten und beim Kochen, aktive Gespräche und Lesen, Unterstützung bei Freizeitbeschäftigungen und Begleitung bei Freizeitunternehmungen bis hin zur Motivation von neuen Aktivitäten und dabei vor allem die Aktivierung kognitiver Fähigkeiten, der Förderung der Gemeinschaft und der sozialen Kontakte.

Pflegerische Tätigkeiten zählen nicht zum Aufgabenbereich eines Seniorenassistenten mit integrierter Alltagsbegleitung.

Wie wird man Seniorenassistent inkl. Alltagsbegleiter, oder Seniorenbetreuer?

Zunächst sollte jeder für sich selbst, prüfen ob er für diese spezielle Tätigkeit auch geeignet ist und Freude, Empathie und Geduld im Umgang mit Senioren, besonders pflegebedürftigen Menschen aufbringen kann. Die Arbeit ist mehr Berufung als Beruf.

Um als Seniorenassistent mit integrierter Alltagbegleitung nach §45 a SGB XI arbeiten zu können, ist eine Qualifizierungsmaßnahme mit mindestens 40 Schulstunden, so wie es hier in der HELP Akademie in dem Zertifikatslehrgang zur Seniorenassitenz angeboten wird und in diesem Seniorenassistentenlehrgang integriert ist, gesetzlich vorgeschrieben.Ein 1. Hilfekurs ist ebenfalls Pflicht und Teil der Qualifizierungsmaßnahme.

Der erfolgreiche Abschluss wird mit einem Zertifikat über die Seniorenassistenz inkl. Betreuungskraft nach §45 a SGB XI  nachgewiesen und einer stundengenauen Teilnehmerbescheinigung über den Lehrgang Seniorenassistenz in der die Lehreinheiten der Betreuungskraft § 45 a SGB XI im Besonderen ausgewiesen sind, bestätigt.

Was verdient man wenn man als Betreuungsassistent, oder  Alltagsbegleiter nach 45 a SGB XI direkt abrechnen möchte?

Es handelt sich hier um einen absolut krisensicheren Arbeitsplatz mit vielen beruflichen Möglichkeiten und Einsatzgebieten. Als Alltagsbegleiter nach § 45 a SGB XI ist die Vergütung mit den Auftraggebern als Honorar zu vereinbaren.

Das monatliche Pflegegeld 125,00 € kann bei Erteilung einer Zulassungsnummer mit der Pflegekasse direkt abgerechnet werden.

Bei Betreuungsdiensten können Sie sich auch als Selbstständiger auf eigene Rechnung anbieten. Sie benötigen dafür eine behördliche Zulassung Ihres Betreuungsangebots sowie eine Abrechnungsnummer für die Krankenkassen sowie eine Überwachungskraft.

Senioenassistenten, die auf Honorarbasis arbeiten, also ohne das Abrechnen mit der Pflegekasse, arbeiten für ca. 50,00 €/ Std.

Wiederkehrende wichtige Fragen zu diesem Thema

WER DARF ZUSÄTZLICHE BETREUUNGSLEISTUNGEN ERBRINGEN?

Nicht jeder Angehöriger oder Nachbar darf die vom Gesetzgeber intendierten Leistungen erbringen. Der Alltagshelfer übernimmt die Betreuung, für die er nach dem jeweiligen Landesrecht qualifiziert ist, 04.11.2019.

WAS IST EIN ALLTAGSHELFER?

Ein Alltagshelfer unterstützt die hilfsbedürftigen Personen bei all den Dingen, die nicht mehr so leicht von der Hand gehen. Durch die stundenweise Unterstützung und Begleitung wird das Leben seiner Klienten einfacher und er verhilft zu mehr Selbstständigkeit, Lebensqualität und sozialer Eingebundenheit.

WAS IST DER UNTERSCHIED ZWISCHEN EINER BETREUUNGSKRAFT UND EINEM ALLTAGSBEGLEITER?

Die Bezeichnung Alltagsbegleiter ist nicht fest definiert. In der Praxis werden so stundenweisen Seniorenbetreuung, Besuchsdienst, Begleitdienst, Betreuungskraft, Familienhilfe, Seniorenbegleiter, Demenzbegleiter, Pflegeassistent oder Betreuungsassistenz synonym verwendet.15.02.2023

WAS IST DER PARAGRAPH 45A SGB XI?

Die Angebote zur Unterstützung im Alltag nach § 45a SGB XI. Danach tragen diese Angebote dazu bei, dass die Pflegebedürftigen möglichst lange in ihrer häuslichen Umgebung bleiben, ihren Alltag weitgehend selbstständig bewältigen und die sozialen Kontakte aufrechterhalten können.

WER KANN DEN ENTLASUNGSBETRAG ABRECHNEN?

Jede pflegebedürftige Person mit einem anerkannten Pflegegrad von 1 bis 5 kann den Entlastungsbetrag in Anspruch nehmen. Der Entlastungsbetrag von 125 Euro ist für jeden Pflegebedürftigen gleich hoch, unabhängig davon, in welchem Pflegegrad er eingestuft ist. Zum häuslichen Umfeld zählen:

  • Die eigene Wohnung des pflegebedürftigen Menschen
  • Die Wohnung der Pflegeperson
  • Altenwohnung, Betreutes Wohnen

WER DARF §45 a LEISTUNGEN ERBRINGEN?

Grundsätzlich können Betreuungsleistungen ausschließlich durch zugelassene Gewerbetreibende mit einer Zulassungsnummer, erbracht und dann mit der Pflegekasse abgerechnet werden.

Mit § 45 a SGB XI fordert eine Kooperation mit einer Fachkraft: Die Fachkraft verfügt über eine geeignete mindestens dreijährige staatlich anerkannte Berufsausbildung oder geeignete Studienabschlüsse im Sinne des § 6 Abs. 1 AnFöVO.

WAS ZAHLT DIE PFLEGEKASSE FÜR EINEN BETREUUNGSASSISTENTEN?
Dabei handelt es sich um einen einheitlichen Zuschuss der Pflegeversicherung in Höhe von bis zu 125 Euro im Monat. Ziel der zusätzlichen Entlastungsleistung ist es, pflegende Angehörige im Pflegealltag zu unterstützen und die Selbstständigkeit der Pflegebedürftigen zu fördern.

WELCHE LEISTUNGEN KÖNNEN MIT DEM ENTLASTUNGSBETRAG ABGERECHNET WERDEN?

Mit den Entlastungsleistungen können folgende Leistungen abgerechnet werden:

  • Teilstationäre Tagespflege oder Nachtpflege. Das ist interessant für Menschen, die häufiger die Tagespflege in Anspruch nehmen möchten.
  • Außerdem können die Investkosten, sowie die Kosten für die Mahlzeiten und die Unterkunft in der Tagespflege damit abgerechnet werden.
  • Kurzzeitpflege
  • Leistungen für den ambulanten Pflegedienst im Bereich der Selbstversorgung für Personen in den Pflegegraden 2 – 5 *
  • Leistungen für Pflegedienste im Bereich der Körperpflege für Personen mit dem Pflegegrad 1 **
  • Sowie Angebote zur Unterstützung im Alltag nach § 45a SGB XI (niedrigschwellige Entlastungsleistungen / niedrigschwellige Angebote)

Nicht bezahlt werden können damit Leistungen des Pflegedienstes für die Körperpflege (An- und Auskleiden, große Toilette, kleine Toilette usw.), da dies über die Pflegesachleistungen finanziert wird.

Personen mit einem Pflegegrad 1 erhalten keine Pflegesachleistungen. Deshalb können diese pflegebedürftigen Menschen den Entlastungsbetrag auch für Körperpflege – ausgeführt durch einen Pflegedienst – verwenden.

WAS BRINGT DER ENTLASTUNGSBETRAG?

Mit dem Entlastungsbetrag sollen
  • pflegende Angehörigen entlastet und/oder beraten werden
  • pflegebedürftige gefördert werden, so dass sie so lange wie möglich im häuslichen Umfeld ihren Alltag selbstständig bewältigen und soziale Kontakte pflegen können.

MUSS DER ENTLASTUNGSBETRAG INNERHALB DES MONATS VERBRAUCHT WERDEN?

Der Entlastungsbeitrag muss nicht jeden Monat aufgebraucht werden. Man hat die Möglichkeit, die Beträge zu sammeln, damit man dann zum Beispiel die Hotelkosten einer Kurzzeitpflege bezahlen kann. Man kann damit quasi von Januar bis November das Betreuungsgeld ansparen, um dann für eine Kurzzeitpflege im Dezember die Hotelkosten zu finanzieren.

WIE BEKOMMT MAN DEN ENTLASTUNGSBETRAG?

Pflegebedürftige in häuslicher Pflege und unter bestimmten Voraussetzungen auch Pflegebedürftige in einem Pflegeheim haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro monatlich.

Zusammenfassung: Was Sie über den Entlastungsbetrag wissen sollten …

  • Jede pflegebedürftige Person mit einem anerkannten Pflegegrad von 1 bis 5 kann den Entlastungsbetrag in Anspruch nehmen.
  • Der Entlastungsbetrag von 125 Euro ist für jeden Pflegebedürftigen gleich hoch, unabhängig davon, in welchem Pflegegrad er eingestuft ist.
  • Der Entlastungsbetrag ist eine Sachleistung.
  • Der Entlastungsbeitrag muss beantragt werden und wird nicht pauschal bzw. automatisch an den Pflegebedürftigen ausbezahlt. Das bedeutet, dass das Betreuungsgeld/die Betreuungsleistungen zweckgebunden ist (Kostenerstattungsanspruch).
  • Der Antrag muss NICHT VOR Inanspruchnahme der Leistungen gestellt werden. Es reicht, wenn der Antrag mit den Rechnungen eingereicht wird.
  • Die Abrechnung erfolgt nach tatsächlich erbrachten Leistungen.
  • Sie können bei Ihrer Pflegeversicherung nachfragen, wie hoch noch Ihr verfügbares Budget für den Entlastungsbetrag ist.
  • Als Nachweis dienen die Abrechnungen/Quittungen/Belege.
  • Kosten, welche die Entlastungsleistungen überschreiten, müssen selbst getragen werden.
  • Im Normalfall ist der Entlastungsbetrag ein Kostenerstattungsbetrag. Das heißt, man geht in Vorleistung und begleicht die Rechnung. Danach reicht man diese bei der Pflegeversicherung ein.
  • Der Betreuungsdienst/Pflegedienst oder Betreuungsassistenten nach § 45 a SGB XI können auch direkt mit der Pflegekasse abrechnen. Dazu muss eine Abtretungserklärung ausgefüllt werden.
    Vorteil: Betroffene müssen nicht mehr mit den Kosten in Vorleistung gehen.

Haben Sie weitere Fragen zur  HELP Akademie oder speziellen Leistungen, zur Betreuungskraft nach § 45 a SGB XI oder anderen Themen, so stehen wir Ihnen über unser Kontaktformular jederzeit gerne zur Verfügung.