Betreuervergütung – eine kurze Erläuterung der HELP Akademie zu der Vergütung für Berufsbetreuer
Informationen zur aktuell gültigen Vergütungsregelung: Seit dem 27. Juli 2019 gilt das neue Gesetz zur Anpassung der Betreuer- und Vormündervergütung.
Gerichtlich bestellte Betreuer/Berufsbetreuer erhalten grundsätzlich eine pauschale Vergütung für ihre Tätigkeiten.
Die Höhe der Fallpauschale richtet sich nach dem Folgenden:
- Bezogen auf den Betreuer:
Der beruflichen Qualifikation des Betreuers. Studium und/oder Ausbildung. Ausgeübte berufliche Tätigkeit. - Bezogen auf den Betreuten:
a. der Dauer der Betreuung,
b. dem gewöhnlichen Aufenthaltsort des Betreuten und
c. dem Vermögensstatus des Betreuten.
Um heraus zu finden welche Vergütung dem Betreuer zusteht, geht man in mehreren Schritten vor:
1) In welche der Vergütungsgruppen A, B oder C ist der Betreuer eingestuft? Tabelle A, B oder C liegt dafür zu Grunde. Man kann feststellen welche Tabelle relevant ist. Die beiden anderen Tabellen benötigt man dann nicht mehr.
2) In der Tabelle geht man immer spaltenweise von links nach rechts vor:
1. Spalte „Dauer der Betreuung“:
Um welchen Zeitraum der Betreuung geht es?
2. Spalte „Gewöhnlicher Aufenthaltsort“:
Eine „stationäre Einrichtung …“ wenn der Betreute in einem Heim lebt.
Eine Wohnform (z. B. WG), in der Verpflegung oder Betreuung rund um die Uhr angeboten werden
An das Wohnangebot fest gekoppelt ist, so dass sie nicht frei wählbar ist.
Dagegen:
Wenn der Betreute entweder in einer eigenen Wohnung lebt oder in einer Wohnform, bei der er die Verpflegungs- und Betreuungsleistungen frei wählbar sind, unabhängig vom Wohnangebot, dann handelt es sich um eine „andere Wohnform“.
3. Spalte „Vermögensstatus“: „Mittellos“ ist der Betreute,
- wenn sein Einkommen nicht mehr als ca. 820 €
- plus Kosten der Unterkunft (Mietkosten) beträgt
- sein Vermögen weniger als 5.000 € ist.
- Abgezogen werden bestimmte notwendige Ausgaben wie z. B. eine Krankenversicherung.
Wenn der Betreute mittellos ist, zahlt der Staat die Vergütung des Betreuers, anderenfalls wird sie aus dem Vermögen des Betreuten entnommen.
4. Spalte „monatliche Pauschale“: Der Betrag der Vergütung des Betreuers.
Hinweis: Die Tabellen gelten nicht für ehrenamtliche Betreuer; diese erhalten keine Vergütung, sondern in der Regel eine Aufwandsentschädigung
Bitte sehen Sie die Tabellen im Einzelnen: Vergütung | Bundesverband der Berufsbetreuer/innen e.V.
https://www.gesetze-im-internet.de/vbvg/anlage.html
Besonderen Situationen erfordern Zuschläge:
Zusätzlich zu der Fallpauschale wird bei vermögenden Betreuten eine gesonderte Pauschale von 30 € monatlich gezahlt, sofern eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt:
a. Es wird ein Geldvermögen von mind. 150.000 € verwaltet (ohne Abzug von Schulden)
b. Es ist ein weiterer nicht selbst (oder vom Ehegatten) bewohnter Wohnraum zu verwalten
c. Es ist ein Gewerbebetrieb des Betreuten zu führen.
Die Zusatzpauschale wird monatlich gezahlt, wenn die beschriebene Situation mindestens an einem Tag des Betreuungsmonats vorhanden war.
Die Pauschale wird insgesamt immer nur einmal pro Monat gezahlt, auch wenn mehrere der Voraussetzungen vorliegen.
Zusätzliche Einmalzahlungen
Ein Berufsbetreuer, der eine Betreuung von einem Ehrenamtsbetreuer übernimmt, erhält eine Einmalzahlung von 200 €.
Bei Übergabe einer beruflichen Betreuung an einen Ehrenamtsbetreuer erhält der abgebende Berufsbetreuer zusätzlich und einmalig eine Pauschale von 1,5 Betreuungsmonaten.