Das zukünftige neue Berufsbild des Berufsbetreuers

2022-06-28T10:23:49+02:00

Höchstes Verantwortungsbewusstsein und eine ausgezeichnete Fachkenntnis durch die Weiterbildung der HELP Akademie!

Zum 01.01.1992 wurde das bis dahin geltende Vormundschafts- und Pflegschaftsrecht für Erwachsene abgeschafft und durch das neu formulierte Betreuungsrecht, mit dem neu geschaffenen Institut der „Betreuung“ ersetzt. Dieses stellt das Wohl der Betreuten, ihre Selbstbestimmung und Menschenwürde in den Vordergrund. Die aktuelle, derzeitige und erstmalig gesetzliche Regelung des Fachkundenachweises, gültig ab 01.01.2023 knüpft genau daran an: Das Wohl der Betreuten hat oberste Priorität.

Das Klientel betreuerischen Handelns sind die Menschen, für die eine rechtliche Betreuung durch das Gericht angeordnet ist. Seit dem 01.01.1999 gilt als Berufsbetreuer, wer mehr als 10 Betreuungen führt oder mindestens 20 Wochenstunden für seine Betreuertätigkeit aufwendet. Ab Januar 2023 gilt als Berufsbetreuer wer neben seiner persönlichen Eignung auch den vorgeschriebenen Sachkundenachweis vorweisen kann.

Berufsbetreuer/gerichtlich bestellte Betreuer

  • sind in ihrer Berufsausübung unabhängig
  • besitzen eine besondere Handlungskompetenz in einem breiten Handlungsspektrum
  • haben ein besonderes Vertrauensverhältnis zu den ihnen anvertrauten Personen und
  • erbringen ihre Leistungen individuell auf den jeweils Betreuten bezogen.

Diese Persönlichkeitsmerkmale des beruflichen Betreuers sind dabei besonders wichtig:

  • Menschenkenntnis bzw. praktische Lebens- oder Berufserfahrung
  • Selbstbewusstsein, Durchsetzungsfähigkeit, Belastbarkeit und Konfliktfähigkeit
  • Fähigkeit zur kritischen Selbstreflexion und Selbstkritik
  • hohe Frustrationstoleranz und Bereitschaft, auch solche Verhaltensweisen des Betreuten zu akzeptieren, die den eigenen Werten widersprechen.
  • Empathie (Einfühlungsvermögen), Kreativität und Phantasie zur sensiblen Erkundung des Willens und des Wohls des Betreuten
  • moralische Integrität
  • soziale Kompetenzen in der verbalen und nonverbalen Kommunikation und Interaktion (z. B. Gesprächsführung, Verhandlungsgeschick, Auftreten) mit Akteuren aus vielen unterschiedlichen, Sozialkontexten.
  • Motivation zu selbstständigem, eigenverantwortlichem Arbeiten, mit unverzichtbarer Zuverlässigkeit und Rechtschaffenheit, Entscheidungskompetenz sowie einem ausgeprägten Organisationstalent.

Zur professionellen Führung von Betreuungen sind folgende Qualifikationen erforderlich:

  • Zur Ermittlung von Wohl und Wille des Klienten sind Kenntnisse in den Methoden qualifizierter Beratungs- und Unterstützungsarbeit nötig.
  • Kern der Betreuungstätigkeit ist die rechtliche Vertretung. Deshalb sind einschlägige Rechtskenntnisse zur Berufsausübung unabdingbar.
  • Die Nutzung der Möglichkeiten der Rehabilitation der psychisch kranken bzw. körperlich, geistig oder seelisch behinderten Betreuten ist eine der Pflichten des Betreuers. Folglich sind medizinische, psychiatrische und psychologische Grundkenntnisse insbesondere im Bereich der Gesundheitssorge notwendig.
  • Wirtschaftliche und kaufmännische Grundkenntnisse sind für die Daseinssicherung und die Vermögenssorge erforderlich.
  • Die Nutzung der Möglichkeiten zur sozialen Reintegration erfordert humanwissenschaftliche Kenntnisse.
  • Von beruflichen Betreuern wird nicht nur die Kenntnis des Ressourcennetzwerks der lokalen bzw. regionalen Hilfeinstitutionen erwartet. Vielmehr ist es unerlässlich, dass Berufsbetreuer selbst als Teil dieses Hilfenetzwerkes aktiv sind.
  • Für die Führung von Betreuungen ist Planungs- und Kommunikationsfähigkeit gefordert.

Zur Qualitätssicherung in der Berufsbetreuung gehören:

  • Verpflichtung zur Fort- und Weiterbildung,
  • Anwendung und Entwicklung von Standards in der beruflichen Betreuungsarbeit,
  • Verpflichtung zur professionellen Arbeitsweise,
  • Verpflichtung zur kollegialen Zusammenarbeit.

Neu:

  • Ab 01.01.2023 der behördlich geforderte Sachkundenachweis mit den vorgegebenen Unterrichtsstunden und Modulprüfungen
  • Die jährliche Rückmeldung bei den Stammbehörde

Professionell arbeitende Betreuer zeichnen sich jetzt und in Zukunft aus durch:

  • Erstellung eines individuellen Betreuungsplanes für jeden Klienten,
  • gewissenhafte Dokumentation ihrer Arbeit
  • regelmäßigen fachlichen Austausch bzw. die Kooperation mit Kollegen
  • regelmäßige Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen
  • Reflexion ihres Tuns in Form von Fallbesprechungen und Supervision
  • Vorsorge für eine problemlose Vertretungsregelung im Urlaubs- und Krankheitsfall
  • adäquate Ausstattung ihres Betreuerbüros.

Die HELP Akademie arbeitet bereits intensiv mit dem gesamten Dozententeam an der Umsetzung der neuen Anforderungen für 2023. Wir wollen sie auch in Zukunft mit allem Know how und allen Kompetenzen unserer hoch engagierten Dozenten in Ihre neue Zukunft begleiten.

Das zukünftige neue Berufsbild des Berufsbetreuers2022-06-28T10:23:49+02:00

“Sachkundenachweis” für Berufsbetreuer ab 1. Januar 2023

2022-05-20T07:36:59+02:00

Berufsbetreuerlehrgang ab dem 01.01.2023: Was versteht man unter dem Begriff „Sachkundenachweis“?

Voraussetzungen für die Tätigkeit als Berufsbetreuer ist ab 01.01.2023 die Registrierung bei der Stammbehörde. Voraussetzungen für eine Registrierung sind neben der persönlichen Eignung und Zuverlässigkeit, sowie dem Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung insbesondere der Nachweis einer ausreichenden Sachkunde für die Tätigkeit als beruflicher Betreuer, also der Sachkundenachweis.

Dabei ist zu unterscheiden:

  • Ob der Sachkundennachweis erbracht werden muss, oder ob der Nachweis der Sachkunde vermutet wird, (Betreuungsorganisationsgesetz BtOG). Es hängt davon ob, wie lange bereits berufliche Betreuungen geführt wurden.
  • Was der Sachkundenachweis erfasst, ist in der Betreuungsregistrierungsverordnung (BtRegV) und der Anlage zu § 3 Abs. 4 BtRegV geregelt. Hier werden unterschiedliche Kenntnisse in § 3 BtRegV genannt.
  • Wie der Sachkundenachweis erbracht werden muss, ist in den §§ 4 ff BtRegV geregelt. Der Nachweis kann durch Zeugnisse oder andere Nachweise erbracht werden. Insbesondere kann die Sachkunde durch sog. Sachkundelehrgänge erbracht werden. Die inhaltliche Konkretisierung eines Sachkundelehrgangs ist in der Anlage zu § 3 Abs. 4 BtRegV in einem Modulsystem erfasst. Die Module sehen verschiedene Themen als Unterrichtseinheiten vor mit der jeweiligen Mindeststundenzahl.

Im Zertifikatslehrgang „Berufsbetreuer“ der HELP Akademie wird durch hoch erfahrene Dozenten eine praxisorientierte, grundlegende und systematische Ausbildung angeboten.

Für Betreuer, die zum 01.01.2023 bereits seit mindestens drei Jahren berufliche Betreuungen führen, wird gesetzlich vermutet, dass sie über die erforderliche Sachkunde verfügen. Diese muss also nicht nachgewiesen werden. Daher entfällt der Sachkundenachweis.

Grundsätzlich ist es möglich, die erforderliche Sachkunde durch ein Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss eines anerkannten Studien-, Aus- oder Weiterbildungsgangs oder durch anderweitigen Nachweis zu erbringen. Es kommt dann im Einzelfall darauf an, welche Kenntnisse dadurch abgedeckt sind. Dies wird anhand der für den Sachkundelehrgang entwickelten Module beurteilt. Durch anerkannte Studien-, Aus- oder Weiterbildungen können daher Teilbereiche der Sachkunde nachgewiesen werden (vgl. §5, 7, 15 BtRegV)

Die fehlenden Kenntnisse müssen dann -z.B. durch einzelne ergänzende Module eines Sachkundelehrgangs- erbracht werden. Jedes Modul muss mit einer bestandenen Prüfung enden (§ 6 Abs. 3 BtRegV). Möglich sind schriftliche Aufsichtsarbeiten, Hausarbeiten oder mündliche Prüfungen.

Es gibt Kurse schon jetzt, die den zukünftigen Sachkundekursen annähernd entsprechen. Die könnten dann zwar nicht als Sachkundelehrgang gewertet werden, aber nach der Übergangsregelung in § 15 BtRegV angerechnet werden. § 15 BtRegV räumt der Behörde dabei das Ermessen ein. Um die fehlenden Kenntnisse in einzelnen Bereichen „abzudecken“, reicht dann die Belegung der jeweiligen einzelnen Module.

Interessant könnten solche Kurse vor allem für Betreuer sein, die sich einen Aufstieg innerhalb des Vergütungssystems erhoffen – gem. dem neuen § 8 Abs. 2 VBVG wird es für die Einstufung nicht mehr darauf ankommen, ob eine Berufs- oder Hochschulausbildung auch betreuungsrelevante Kenntnisse vermittelt hat. So wird in Zukunft z.B. auch ein abgeschlossenes rein technisches Studium zu einem Anspruch auf Vergütung gem. der Tabelle C berechtigen. Allerdings wird dies gem. § 19 Abs. 1 VBVG erst dann gelten, wenn gegenüber der Stammbehörde die Sachkunde nachgewiesen wurde.

Auf Antrag entscheidet die Stammbehörde bereits vor dem Registrierungsverfahren, ob und in welchem Umfang der anderweitige, bereits vorhandene Nachweis der Sachkunde durch Ihre Unterlagen bereits erbracht wird.

Der nächste Berufsbetreuerlehrgang der HELP Akademie beginnt am 10.09.2022. Es sind noch Restplätze verfügbar und der Frühbucherrabatt 15 % ist noch bis 10. Juni 2022 buchbar. Entscheiden Sie sich jetzt noch vor dem 01.01.2023 mit der Weiterbildung zu beginnen. Lassen Sie sich von uns beraten. Es lohnt sich!

“Sachkundenachweis” für Berufsbetreuer ab 1. Januar 20232022-05-20T07:36:59+02:00

Registrierungsverfahren für Berufsbetreuer ab 1. Januar 2023

2022-05-20T07:32:18+02:00

Ab 1. Januar 2023 darf als Berufsbetreuer nur noch tätig sein, wer erfolgreich ein Registrierungsverfahren durchlaufen hat.

Worauf müssen sich rechtliche Betreuer einstellen?

Wenn man schon als Berufsbetreuer tätig ist

Grundsätzlich erfolgt eine Registrierung nur auf Antrag. Einen Antrag muss daher jeder stellen, auch bereits tätige rechtliche Betreuer.

Der Antrag für bereits berufsmäßig tätige Betreuer ist bis spätestens zum 30.06.2023 zu stellen. Bis zur Entscheidung über den Antrag gelten diese Berufsbetreuer als vorläufig registriert. Dem Wortlaut des Gesetzes nach (§ 32 Abs. 1 BtOG) wird diese Frist wohl nur gewahrt, wenn neben dem Antrag auch der Nachweis zur Haftpflichtversicherung, Führungszeugnis und Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis vorliegt.

Wie läuft das Registrierungsverfahren ab?

Das Registrierungsverfahren beginnt mit dem Antrag, der bei der örtlich zuständigen Stammbehörde zu stellen ist. Stammbehörde ist die Behörde, in deren Zuständigkeitsbereich sich der Sitz des beruflichen Betreuers befindet oder errichtet werden soll. Sofern ein solcher nicht besteht, der Wohnsitz. Dem Antrag sind weitere Unterlagen beizufügen, u.a. polizeiliches Führungszeugnis und Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis (Einzelheiten finden sich in § 24 BtOG). Im Rahmen des Registrierungsverfahrens prüft die Stammbehörde das Vorliegen der Registrierungsvoraussetzungen (§ 23 BtOG).

Welches sind die Registrierungsvoraussetzungen?

Die Registrierungsvoraussetzungen sind:
a) die persönliche Eignung und Zuverlässigkeit,
b) ausreichende Sachkunde
c) Nachweis über eine Haftpflichtversicherung (Deckungssumme mind. 250.000,00 Euro).

Zur Feststellung der persönlichen Eignung hat die Stammbehörde mit dem Antragsteller ein persönliches Gespräch zu führen (dieses entfällt für Betreuer, die bereits vor dem 01.01.2023 berufsmäßig Betreuungen geführt haben.

Gibt es Besonderheiten, wenn der Betreuer bereits vor dem 01.01.2023 als Berufsbetreuer tätig war?

  • Betreuer, die zum 01.01.2023 bereits mindestens drei Jahre berufsmäßig Betreuungen geführt haben (also bereits vor dem 1.01.2020 als berufliche Betreuer tätig waren) müssen keinen Sachkundenachweis erbringen. Bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen (wie vor) kann daher eine endgültige Registrierung erfolgen.
  • Für alle anderen Betreuer, die erst ab 01.01.2020 Betreuungen berufsmäßig geführt haben, entfällt der Sachkundenachweis nicht. Der Sachkundenachweis muss aber noch nicht sofort bei Antragstellung erbracht werden.

Im Übrigen gilt für beide Gruppen: Mit Antragstellung erfolgt eine vorläufige Registrierung. Mit dem Antrag auf Registrierung sind neben Nachweis über Haftpflichtversicherung, aktuellem Führungszeugnis sowie Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis auch ein gerichtlicher Beschluss über eine aktuelle geführte Betreuung vorzulegen. Das Eignungsgespräch bei der Stammbehörde entfällt.

Aufgaben und Pflichten der Berufsbetreuer und Berufsbetreuerinnen

Wie lange gilt die vorläufige Registrierung und was passiert, wenn der Sachkundenachweis nicht bis Ende der Frist der vorläufigen Registrierung erbracht wird?

Die vorläufige Registrierung läuft nach bisher geltender Frist bis längstens 1.01.2024; diese Frist wird aber voraussichtlich bis 30.06.2025 verlängert werden. Wird bis zum Fristende der erforderliche Sachkundenachweis nicht erbracht, wird die vorläufige Registrierung widerrufen (§ 32 Abs. 2 S. 3 BtOG).

Wie lange wird das Registrierungsverfahren dauern?

Die Dauer des Registrierungsverfahrens hängt von unterschiedlichen Faktoren ab. Allerdings bestimmt § 24 Abs. 3 BtOG, dass über den Antrag innerhalb von 3 Monaten zu entscheiden ist. Diese Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen. Bei besonderen Schwierigkeiten der Angelegenheit kann die Bearbeitungszeit allerdings einmalig angemessen verlängert werden.

Kann auch schon vor dem 01.01.2023 der Antrag auf Registrierung gestellt werden, um das Verfahren zu beschleunigen?

Die zuständigen Registrierungsbehörden (Stammbehörden) müssen noch durch Landesrecht bestimmt werden. Die hierfür notwendigen Verordnungen sind derzeit noch nicht verabschiedet. Darüber hinaus tritt das Gesetz erst zum 01.01.2023 in Kraft. Daher würden auch die gesetzlichen Grundlagen für ein Handeln der Behörde vor diesem Zeitpunkt fehlen.

Der nächste Berufsbetreuerlehrgang der HELP Akademie beginnt am 10.09.2022.Es sind noch Restplätze verfügbar und der Frühbucherrabatt 15 % ist noch bis 10. Juni 2022 buchbar

Registrierungsverfahren für Berufsbetreuer ab 1. Januar 20232022-05-20T07:32:18+02:00

Wie finanziere ich meinen Lehrgang?

2022-03-24T17:25:12+01:00

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Wie finanziere ich meinen Lehrgang?2022-03-24T17:25:12+01:00

Was ist der Unterschied zwischen einer Betreuungskraft nach § 45b SGB XI, § 53c SGB XII und einem Seniorenassistenten

2022-03-25T12:34:25+01:00

Eine Frage die uns sehr oft gestellt wird und hier der Vergleich:

Wenn man tatsächlich vor der Wahl steht, ist die Qualifizierung zur Betreuungskraft nach der Richtlinie § 53 c SGB XIzu bevorzugen.

Die Qualifizierung nach § 53 c ist wesentlich umfangreicher, dementsprechend grösser sind die späteren Einsatzmöglichkeiten.

Alle Ausbildungsinhalte des § 45b sind auch in § 53 c enthalten.

Als Betreuungskraft nach § 53 c kann man sowohl in stationären Pflegeeinrichtungen arbeiten als auch bei der Vielzahl an ambulanten Pflegediensten von privaten Unternehmen und gemeinnützigen Trägern. Eine Betreuungskraft in Vollzeit ist maximal für 20 Heimbewohner zuständig.

Um als Betreuungskraft arbeiten zu können, ist eine Qualifizierungsmaßnahme mit mindestens 160 Stunden zzgl. 2 Wochen Praktikum vorgeschrieben. In der Pflege werden die Betreuungskräfte nicht eingesetzt.

Mit einer Qualifikation nach § 53 c SGB XI ist zudem die Wahrscheinlichkeit viel höher eine Festanstellung zu finden anstatt nur einen 450,00 € Mini-Job

Der § 45 b SGB XI regelt zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen im häuslichen Bereich, also für hilfebedürftige Menschen die nicht in einem Pflegeheim, sondern in ihrer eigenen Wohnung leben.

Dazu gibt es ein festgeschriebenes Schulungskonzept mit 40 Schulstunden.

Das bedeutet, dass nun auch dementen Menschen ohne Pflegestufe (= Pflegestufe 0) aber mit “eingeschränkter Alltagskompetenz” eine zusätzliche Betreuungskraft nach § 45 b zusteht sowie Menschen mit Pflegestufe aber ohne “eingeschränkte Alltagskompetenz”. Besonders pflegende Angehörige sollen damit entlastet werden. Die Tätigkeit als Betreuungskraft nach  § 45 b wird auch als “niedrigschwelliges Angebot” bezeichnet.

Die Qualifikation nach § 45 b SGB XI ist die richtige Wahl, wenn man nur wenige Stunden im Monat eine einfache Betreuung ausüben will.

Hier nochmals der Vergleich:

Betreuungskraft
nach § 45 b
Betreuungskraft
nach § 53 c
Berufsperspektive Gut – Besser –
Qualifizierungsmaßnahme Einfach Umfangreicher
Ausbildungsumfang 40 Stunden 160 Stunden + Praktikum
Ausbildungsanbieter wenige Angebote bessere Auswahl
Ausbildungskosten ~ 500 EUR ~ 1.480 EUR
Jährliche Fortbildung meist 8 Std. immer 16 Std.
Arbeiten bei ambulanten Pflegediensten Ja Ja
Arbeiten in Pflegeheimen Nein Ja
Tätigkeit Eher einfach Verantwortungsvoller
Verdienst oft 450,00 € Minijob meist Pflege-Mindestlohn
Selbstständigkeit möglich Ja Ja*

Als Betreuungsdienst, oder wenn man selbstständig auf eigene Rechnung arbeiten möchte, benötigt man dafür eine behördliche Zulassung des Betreuungsangebots sowie eine Abrechnungsnummer für die Krankenkassen.

Die genaue Ausgestaltung ist den einzelnen Ländern überlassen und unterscheiden sich durchaus. In zwischen eröffnen aber immer mehr Länder den Zugang zu den Angeboten zur Unterstützung im Alltag auch für selbständige Erwerbstätige und lassen diese nach Landesrecht zu. Oft ist dabei eine Fachkraftüberwachung erforderlich, sowie eine jährliche Fortbildung von 8 Unterrichtsstunden.

Nun der Vergleich zu den Seniorenassistenten, ausgebildet bei der HELP Akademie:

Seniorenassistenten arbeiten grundsätzlich auf Honorarbasis und sind somit gewerblich selbständige (Klein-)Unternehmer. Ihre Aufgaben und Einsatzmöglichkeiten sind sehr viel vielfältiger als bei den Betreuungskräften § 45 b und 53 c. Auch sie pflegen dabei nicht.

Ihr Stundensatz beträgt in der Regel zwischen 40,00 bis 50,00 € in der Stunde. Welche Gelder die Senioren mit Pflegegrad von den Pflegekassen abrufen können und eine mögliche direkte Abrechnung des Entlastungsbetrages wir u.a. in der Ausbildung geschult.

Seniorenassistenten teilen sich Ihre Arbeitszeiten und Aufgaben selbst ein und haben keinen Weisungsberechtigten. Meist unterstützen sie ca. 5 Senioren dauerhaft und regelmäßig. Dabei entlasten Sie die Angehörigen maßgeblich und auch die alleinstehenden Senioren begleiten sie fürsorglich, zuverlässig und empathisch durch alle Bereiche der täglichen Abläufe und Aktivitäten.

Sie werden in der HELP Akademie sehr umfangreich ausgebildet in 185 Schulstunden mit 4 Zwischenprüfungen und einem Zertifizierungstag. „Experte & Gesellschafter in der Seniorenassistenz“ ist dann die offizielle Bezeichnung auf dem persönlichen Zertifikat nach erfolgreichem Bestehen. Eine gesetzliche Vorschrift so wie bei den Betreuungskräften 53 c und 45 b gibt es hier nicht.

Seniorenassistenten sollen Lebensfreude und Mobilität zurückbringen, Freizeit gestalten, aber auch altersassoziierte Krankheiten, bis möglicher weise auch den palliativen Weg begleiten sowie den Angehörigen regelmäßig berichten.

Sie sind echte Allrounder und es sollten keine Fragen oder Wünsche offen bleiben. Wenn Sie eine Aufgabe selbst nicht lösen können, sollten sie ein gutes Netzwerk aufgebaut haben und eine weitere Person zuziehen können. Ihre Auftraggeber sind immer die Senioren, oder deren Angehörige, nur denen sind sie verpflichtet.

Seniorenassistenz ist eine echte Berufung bei der man neben der hochqualifizierten Weiterbildung der HELP Akademie, auch sehr viel Kreativität aus seiner eigenen Lebenserfahrung einbringen kann.

Was ist der Unterschied zwischen einer Betreuungskraft nach § 45b SGB XI, § 53c SGB XII und einem Seniorenassistenten2022-03-25T12:34:25+01:00

Die HELP Akademie ist Fördermitglied im Berufsverband der freien Berufsbetreuer

2022-01-05T17:14:37+01:00

BVfBDie HELP Akademie ist Fördermitglied im BVfB, dem  Berufsverband für freie Berufsbetreuer.

Wir empfehlen allen freien Berufsbetreuern sich diesem Verband anzuschließen und die dortige Kompetenz und Unterstützung für eine hohe Qualität in der Tätigkeit als Berufsbetreuer zu nutzen. Werden Sie Mitglied und Sie erhalten immer die neuesten Informationen.

SAVE THE DATE: BVfB-Mitgliederversammlung am 14.11.2019 und der 10. Tag des freien Berufsbetreuers am 15./16.11.2019 zum Thema „Rechtliche Betreuung quo vadis? – Zwischen Selbstbestimmung und Fürsorge“

BVfB – Kompetenz an Ihrer Seite

Das „f“ in unserem Namen macht den Unterschied! Der BVfB ist der Berufsverband für Freiberufler und Rechtliche Betreuer auf dem Weg in die Selbständigkeit. Seit 25 Jahren steht der BVfB für eine kompetente und persönliche Beratung. Wer bei uns anruft, landet nicht in der Warteschleife!

Berufspolitisch steht der BVfB für die Stärkung der Rechte von freiberuflich tätigen Betreuern. Mit Sitz in Berlin sind wir da, wo die wichtigen, politischen Entscheidungen getroffen werden.

Der BVfB e.V. ist der Berufsverband der freien rechtlichen Betreuerinnen und Betreuer körperlich, geistig oder seelisch behinderter und psychisch kranker Menschen im Sinne des § 1896 BGB. Der BVfB ist ein demokratisch verfasster, professioneller Berufsverband, der sich für die existenziellen Interessen der freien rechtlichen Betreuerinnen und Betreuer sowie für hohe Qualität der beruflichen Betreuung einsetzt.

Der BVfB e.V. ist der einzige Berufsverband der ausschließlich und dezidiert die berufsständischen Interessen selbständiger rechtlicher Betreuer vertritt.

Lesen Sie mehr zur Kooperation der Akademie HELP mit dem BVfB HIER.

Die HELP Akademie ist Fördermitglied im Berufsverband der freien Berufsbetreuer2022-01-05T17:14:37+01:00

HELP-zertifizierte Expertin & Gesellschafterin Michaela Hirsch gewinnt Innovationspreis

2022-01-05T17:14:40+01:00

HELP-zertifizierte Expertin & Gesellschafterin Michaela Hirsch gewinnt InnovationspreisWir gratulieren Frau Michaela Hirsch zu Ihrem tollen Erfolg zur Gewinnerin des Innovationspreises der Stadt Ingolstadt im sozialen Bereich!

Frau Hirsch hat den Lehrgang und alle Prüfungen zur zertifizierten „Expertin & Gesellschafterin in der Seniorenassistenz“ im November 2018 erfolgreich bestanden und abgeschlossen. Das war Michaela Hirsch aber nicht genug. Sie hat dann im Frühjahr 2019 bewiesen, dass die Inhalte der Ausbildung, auch in dem Modul Existenzgründung, der HELP Akademie durchaus elementar wichtig und zielführend sind. Sie ist mit ganzem Herzen und Leidenschaft Seniorenassistentin in Ingolstadt.

Lesen Sie mehr über den Erfolg der HELP-zertifizierten Expertin & Gesellschafterin Michaela Hirsch und den Gewinn des Innovationspreises in der Presse:

  • Der Gründerpreis wird weiblicher

    Jury würdigt vielversprechende Geschäftsideen aus vier Kategorien

    Ingolstadt (DK) Durchweg großer Beifall für die Preisträger, und wie immer haben allein durch ihre Teilnahme auch die gewonnen, die letztlich keine Trophäe in Händen hielten: Bei der Verleihung des Ingolstädter Gründerpreises 2019 sind vielversprechende Geschäftsideen aus vier Wirtschaftsbereichen gewürdigt worden. Dreimal fiel die Wahl der Jury auf Gründerinnen.

  • Dienstleister auf dem Vormarsch

    Gründerpreis 2019: Bewerber stellten sich und ihre Geschäftsideen im EGZ vor

    Ingolstadt (DK) Welche Idee zur Selbstständigkeit trägt langfristig, wer hat einen Zukunftsmarkt aufgetan, wer eine ganz neue Dienstleistung anzubieten? Um diese Fragen dreht sich jedes Jahr der Ingolstädter Gründerpreiswettbewerb, der heuer zum achten Mal in reformierter Form ausgetragen wird. Am Donnerstagabend haben sich die Teilnehmer in der sogenannten “Nacht der Bewerber” vorgestellt.

  • Gleich vier preiswürdige Gründer

    Verleihung des Gründerpreis 2019

    Ingolstadt (DK) Die Sieger des Ingolstädter Gründerpreiswettbewerbs 2019 stehen fest: Gestern Abend wurden im Entwickler- und Gründerzentrum (EGZ) an der Marie-Curie-Straße die Inhaber von vier jungen Unternehmen ausgezeichnet, deren Geschäftsideen und Businesspläne die Juroren besonders überzeugt haben.

HELP-zertifizierte Expertin & Gesellschafterin Michaela Hirsch gewinnt Innovationspreis2022-01-05T17:14:40+01:00

Finanzielle Unterstützung und zeitliche Freistellung ihres Arbeitgebers: Bericht einer Seniorenassistentin

2022-01-05T17:14:45+01:00

Finanzielle Unterstützung ihres Arbeitgebers: Bericht einer SeniorenassistentinEine Seniorenassistentin berichtet über die Unterstützung ihres Arbeitgebers zur HELP Ausbildung in der Seniorenassistenz

Frau Sabine Goth wurde als „Expertin & Gesellschafterin in der Seniorenassistenz“ im März 2019 zertifiziert und erhielt dafür sogar finanzielle Unterstützung und zeitliche Freistellung Ihres Arbeitgebers um diese Ausbildung zu besuchen.

Mai 2018 – Ein ganz normale Montag, dachte ich.

Am Wochenende hatte ich mich wieder ehrenamtlich um eine Seniorin an meinem Wohnort gekümmert und die Frage nach der Sinnhaftigkeit meiner Berufstätigkeit beschäftigte mich wieder die ganze Zeit.

Im Frühjahr hatte ich mich ja auf dem Info-Tag der HELP Akademie, München über die Möglichkeiten bzgl. einer Ausbildung zur Senioren Assistentin informiert und mich auch bereits dafür entschieden. Ob ich mich aber wirklich jemals trauen werde, meinen gutbezahlten und sicheren Job aufzugeben, um dann als selbständige Senioren Assistentin zu arbeiten?

Doch es kam schneller, als gedacht. Denn an diesem Montag fasste ich einen Entschluss und bat die Personalabteilung kurzfristig um einen Gesprächstermin. Und ehe ich dreimal „Potzblitz“ sagen konnte, waren wir uns eigentlich einig. Fakt war: Ich war nicht mehr glücklich mit meiner Tätigkeit und dem hohen Zeitaufwand; gerne würde ich meine Arbeitszeit reduzieren, um etwas sinnvolleres zu tun. Und auf die Frage „Ja, was willst du denn dann machen?“ erklärte ich der Personalchefin die Aufgaben und Funktionen einer Senioren Assistentin. Und was soll ich sagen – sie war hellauf von dieser Idee begeistert und bat um ein paar Tage Zeit, damit sie sich Gedanken dazu machen könne.

Kurze Zeit später machte man mir ein Angebot, welches ich nicht ablehnen konnte und wollte.

Ich erhielt eine finanzielle Unterstützung, um u.a. die Kursgebühren für die Ausbildung zur Senioren Assistentin zu bezahlen. Ausserdem stellte man mich von meinen Aufgaben frei, so dass ich umgehend und stressfrei an den Kursen teilnehmen und innerhalb kurzer Zeit auch meine Prüfung ablegen konnte.
Doch damit nicht genug – man hat mich auch eingeladen, meine früheren Kollegen im Rahmen einer Informationsveranstaltung über die Tätigkeiten einer Senioren Assistentin zu informieren, ggf. auch für deren Angehörige konkrete Angebote zu erstellen und auf diesem Weg kostenlos Werbung für mich und meine Dienstleistung zu machen.

Tja, ein ganz normaler Montag. Dachte ich.

Finanzielle Unterstützung und zeitliche Freistellung ihres Arbeitgebers: Bericht einer Seniorenassistentin2022-01-05T17:14:45+01:00
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